Die betriebsbedingte Kündigung ist für alle Beteiligten eine prekäre Situation. Für den Arbeitgeber bedeutet es zumeist, dass erwartete Umsätze nicht erreicht wurden. Die wirtschaftliche Situation des Betriebes befindet sich auf dem absteigenden Ast. In diesem Moment sehen sich Arbeitgeber häufig dazu gezwungen Personal abzubauen und das Unternehmen auf diese Weise umzustrukturieren.
Der Arbeitnehmer ist hierbei der Leidtragende. Für ihn steht der Job auf dem Spiel. Diese weitreichenden Konsequenzen für beide Seiten hat auch der Gesetzgeber erkannt. Aus diesem Grund gibt es einige rechtliche Voraussetzungen, von der die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung abhängt.
In diesem Beitrag klären wir Sie über die gesetzlichen Rahmenbedingungen auf.
Inhaltsverzeichnis
- Der unternehmerische Entscheidungsspielraum
- Das Erfordernis der dringenden betrieblichen Interessen
- Wegfall des Beschäftigungsbedarfs;
- Arbeitsrecht Köln – Das Landesarbeitsgericht Köln urteilt über die betriebsbedingte Kündigung
- Die Sozialauswahl
- Was wir für Sie tun können
1. Der unternehmerische Entscheidungsspielraum
Der Anwendungsbereich der betriebsbedingten Kündigung unterscheidet sich stark von der personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung. Ihr liegt nämlich stets eine unternehmerische Entscheidung zugrunde, die dem Ausspruch der Entlassungsmaßnahme voran geht. Dabei kann der Entschluss, sich von Personal zu trennen, unterschiedliche Gründe haben:
- Umsatzeinbrüche
- Maßnahmen der Gewinnsteigerung
- Technischer Fortschritt, der Arbeitsplätze entfallen lässt
- Rationalisierung und Vereinfachung von Arbeitsprozessen
Unabhängig von der Motivation der Mitarbeiterentlassung, muss die Kündigung jedoch aus dringenden betrieblichen Interessen erfolgen.
2. Das Erfordernis der dringenden betrieblichen Interessen
Die Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte hat sich seit jeher mit dem Erfordernis der dringenden betrieblichen Interessen, die eine Kündigung rechtfertigen können, auseinandersetzen müssen. Dabei musste das Spannungsfeld der Rechte der Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers in einen schonenden Ausgleich gebracht werden. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.
So haben sich in der Zwischenzeit einige handfeste Fallgruppen herausgebildet, die sich in innerbetriebliche und außenbetriebliche Faktoren unterteilen lassen.
- Innerbetriebliche Faktoren sind zumeist dem technischen Fortschritt geschuldet, der den Personaleinsatz entbehrlich machen kann.
- Außerbetriebliche Gründe für eine Kündigung wurzeln zumeist in einer wirtschaftlichen Krisensituation. Bleiben lukrative Aufträge aus, geraten Unternehmen schnell in finanzielle Engpässe.
PRAXISTIPP→ Die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung hängt erheblich von Einzelfallentscheidungen der Arbeitsgerichte ab. Daher ist eine anwaltliche Prüfung der Sach- und Rechtslage unumgänglich! Wenden Sie sich an einen Experten im Arbeitsrecht, der sich mit den einschlägigen Urteilen auskennt.
3. Wegfall des Beschäftigungsbedarfs
Dieser Faktor des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs, der ein dringendes betriebliches Interesse begründen kann, liegt unmittelbar in der Sphäre des Arbeitgebers. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von den oben angedeuteten innerbetrieblichen Umständen. Wenn sich nämlich die Arbeitsabläufe oder Produktionsprozesse ändern, kann das dazu führen, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen. Liegt eine solche Situation tatsächlich vor, kann der Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung gerechtfertigt sein. Auch außerbetriebliche Faktoren können sich jedoch in einem sinkenden Beschäftigungsbedarf niederschlagen. Die Grenzen sind fließend.
4. Arbeitsrecht Köln – Das Landesarbeitsgericht Köln urteilt über die betriebsbedingte Kündigung
Auch wenn aus Sicht des Arbeitgebers jegliche Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist, bedeutet das nicht ohne weiteres, dass die Kündigung wirksam ist.
So hat das Landesarbeitsgericht in einem Urteil festgelegt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist nach anderen freien Arbeitsplätzen Ausschau zu halten. Die Kündigung von Personal soll nach dem Leitgedanke des Gesetzgebers nämlich das allerletzte Mittel sein, um die wirtschaftliche Situation des Unternehmens aufzubessern.
PRAXISTIPP→ Wenn Ihr Arbeitsplatz einer Umstrukturierungsmaßnahme zum Opfer gefallen ist, bedeutet das nicht zwangsläufig das Ende Ihres Arbeitsvertrages!
Stehen in dem Betrieb Arbeitsplätze offen, für die der gekündigte Arbeitnehmer geeignet ist, scheidet eine betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich aus.
5. Die Sozialauswahl
Bevor der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung aussprechen darf, ist er dazu verpflichtet eine sogenannte Sozialauswahl zu treffen. Das bedeutet, dass er zunächst den Kreis an Mitarbeitern festlegen muss, die durch den Personalabbau betroffen sein könnten. Sodann muss er sich der persönlichen Eigenschaften eines jeden Einzelnen vergewissern und eine interessengerechte Entscheidung treffen.
Maßgebliche Kriterien im Rahmen der Sozialauswahl sind unter anderem:
- Das Alter der Mitarbeiter
- Die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Unterhaltsverpflichtungen
- Chancen auf dem Arbeitsmarkt
- Schwerbehinderung
Derjenige, der in Anbetracht dieser Wertungen den geringsten Schutz verdient, ist zu entlassen. Trifft es allerdings einen anderen Mitarbeiter, so ist die Sozialauswahl mangelhaft. Die betriebsbedingte Kündigung ist dann regelmäßig unwirksam.
PRAXISTIPP→ Um dem Arbeitnehmer maximalen Schutz zu bieten, hat er einen Anspruch auf Auskunft der Begründung der Sozialauswahl. Dieser Anspruch sollte dringend geltend gemacht werden, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen.
6. Was wir für Sie tun können
Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verschenken und umgehend anwaltlichen Rat zur Hilfe ziehen. Die angesprochenen Voraussetzungen der Entlassung aus dringenden betrieblichen Interessen können im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses genauer beleuchtet werden. Auf diesem Wege kann Ihr Rechtsanwalt beispielsweise eine mangelhafte Sozialauswahl rügen und die Unwirksamkeit der Kündigung erstreiten.
Die Kanzlei Senol hat in der Vergangenheit bereits erfolgreich Kündigungsschutzverfahren in Köln und Umgebung begleitet. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf, um gemeinsam gegen Ihre Entlassung vorzugehen.