Aufhebungsvertrag: Vor- und Nachteile

Durch einen Aufhebungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Ein Aufhebungsvertrag unterliegt wie die Kündigung dem gesetzlichen Schriftformerfordernis, § 623 BGB. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie hier.
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In bestimmten Situationen kann ein Aufhebungsvertrag eine vorzugswürdige Alternative zur Kündigung sein. Doch was ist ein Aufhebungsvertrag und welche Besonderheiten gilt es hier zu beachten?

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Vorteile ein Aufhebungsvertrag bieten kann und worauf Sie besonders Wert legen sollten!

 

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein Aufhebungsvertrag und welche Form ist zu beachten?
2. Welche Vorteile bietet ein Aufhebungsvertrag?
3. Welche Nachteile birgt eine Aufhebungsvereinbarung?
4. Wie kann eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I umgangen werden?
5. Warum Sie sich vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung unbedingt anwaltlich beraten lassen sollten

 

1. Was ist ein Aufhebungsvertrag und welche Form ist zu beachten?

Durch einen Aufhebungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Ein Aufhebungsvertrag unterliegt wie die Kündigung dem gesetzlichen Schriftformerfordernis, § 623 BGB.

 

2. Welche Vorteile bietet ein Aufhebungsvertrag?

Die Vorteile einer Aufhebungsvereinbarung liegen klar auf der Hand:

Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden. Zudem können neben der Aufhebung weitere Inhalte regelt werden, wie beispielsweise die Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Herausgabeanspruch, Schicksal der betrieblichen Altersvorsorge, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheit, Zurückbehaltungsrecht, Erledigung.

 

3. Welche Nachteile birgt eine Aufhebungsvereinbarung?

Aber Vorsicht! Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung birgt auch Gefahren in sich. So droht beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung in der Regel eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 3 SGB III beim Bezug von Arbeitslosengeld I. Sperrzeit bedeutet hierbei, dass das Arbeitslosengeld I für die Dauer von 12 Wochen ruht bzw. die Anspruchsdauer sich für 12 Wochen mindert, § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.

 

4. Wie kann eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I umgangen werden?

Gibt es auch eine Möglichkeit eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zu umgehen! Hierzu gilt: Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vorliegt. Ein wichtiger Praxisfall liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat und diese auf betriebliche Erfordernisse gestützt ist. Hierbei muss die Kündigung jedoch wenigstens zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung geendet hat, wirksam werden. Eine früher wirksam gewordene Kündigung ist ebenfalls unschädlich, da durch den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis verlängert wird. Einen weiteren wichtigen Fall stellt der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung aus gesundheitlichen Gründen dar.

PRAXISTIPP→ Hier besteht Beratungsbedarf! Die Fallkonstellationen sind vielfältig. Lassen Sie sich hier durch einen Anwalt unterstützen, um negativen Konsequenzen zuvorzukommen.

 

5. Warum Sie sich vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung unbedingt anwaltlich beraten lassen sollten:

Vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung ist anwaltlicher Rat unabdingbar. Wenn Sie sich für oder gegen einen Aufhebungsvertrag entscheiden müssen, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. So können Sie bereits im Vorfeld die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten besprechen.

PRAXISTIPP→ Wenden Sie sich an einen Anwalt, der sich auf das Arbeitsrecht fokussiert.

Sie können im Rahmen einer anwaltlichen Beratung potentielle Gefahren vermeiden! So können Sie auch mögliche Nachteile, die ein Aufhebungsvertrag bergen kann, umgehen.

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Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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