Wer arbeitet hat einen Anspruch auf Urlaub. So will es auch der Gesetzgeber. Mit dem Bundesurlaubsgesetz sind die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers in Gesetz gegossen. Der Großteil der Beschäftigten hat eine Fünftagewoche. Zur Erholung bleibt das Wochenende.
In diesem Beitrag erläutern wir, wie die Urlaubsberechnung erfolgt, welche Regelungen das Arbeitsrecht zum Erholungsurlaub vorsieht und was mit Ihren offenen Urlaubstagen am Jahresende geschieht.
Inhaltsverzeichnis
- Der gesetzliche Urlaubsanspruch
- Urlaub während der Probezeit
- Resturlaub bei Kündigung
- Können Urlaubstage verfallen?
- Fazit
Die Anzahl der Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr mindestens zustehen, sind im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben. Derzeit sieht das geltende Arbeitsrecht ein Minimum von 24 Tage Erholungsurlaub vor. Zu beachten ist an dieser Stelle jedoch, dass auch der Samstag als Arbeitstag gezählt wird: der Gesetzgeber geht hier also von einer Sechstagewoche aus. Ist der Angestellte nur an fünf Tagen pro Woche zur Arbeit verpflichtet, verbleibt ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Kalenderjahr. Hiervon sollen alle Arbeiter profitieren, sodass der Urlaubsanspruch sich an Voll- und Teilzeitkräfte, Auszubildende, Praktikanten sowie Aushilfen richtet.
PRAXISTIPP → Das Bundesurlaubsgesetz legt den gesetzlichen Mindeststandard fest. Ihr Arbeitgeber darf hiervon zu Ihren Lasten nicht abweichen. Oftmals finden sich jedoch Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen, die zum Vorteil der Arbeitnehmer ausfallen!
Auch wenn der gesetzliche Mindesturlaub in Arbeitsverträgen auch heute noch weit verbreitet ist, gewähren viele Unternehmen im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte auch mehr Erholungsurlaub.
Wird ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, wird die Anfangsphase meist als Probezeit genutzt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit zu erproben, ob die Zusammenarbeit konstruktiv ist oder nicht. Um diese Kennenlernphase möglichst voll auszuschöpfen, hat der Arbeitnehmer in dieser Zeit nur einen eingeschränkten Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Beschäftigte muss sich den Urlaub erst erarbeiten. Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass Arbeitnehmern erst nach Ablauf von 6 Monaten der gesetzliche Urlaubsanspruch vollständig zusteht.
PRAXISTIPP → Auch in der Probezeit müssen Sie nicht gänzlich auf Urlaub verzichten. Pro Monat geleisteter Arbeit, haben sie einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Hier sollten Sie jedoch einen genauen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen! Es ist durchaus möglich, dass Urlaubsansprüche während der Probezeit ausgeschlossen sind.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, stellen sich viele Fragen. Erste Regel: Reagieren Sie schnell, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen. Kündigungsschutzklage können Sie nur innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung erheben.
PRAXISTIPP → Wenn Sie sich gegen die Kündigung gerichtlich wehren möchten, suchen Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht auf! Die Kanzlei Senol begleitet Sie in Ihrem Kündigungsschutzprozess und hilft Ihnen Ihre Rechte durchzusetzen.
Neben der Wirksamkeit der Kündigung, stellt sich meist auch die Frage, was mit den offenen Urlaubstagen anzustellen ist. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitsstelle kündigen. Das Bundesurlaubsgesetz hält zu diesem Problemkomplex gesetzliche Regelungen bereit: Kann wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Urlaub mehr gewährt werden, ist dieser abzugelten. Sofern dies zeitlich möglich ist, müssen die verbleibenden Urlaubstage genommen werden. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber die Urlaubstage ausbezahlen.
Wichtige Details ergeben sich darüber hinaus aus dem Kündigungszeitpunkt. In der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30. Juni, besteht ein Anspruch auf anteiligen Urlaub. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat besteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei Kündigungen ab dem 1. Juli ist der gesamte Urlaub zu genehmigen.
Im Laufe des Jahres kann es passieren, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub aus unterschiedlichsten Gründen nicht voll ausschöpfen können. Zum Jahresende hin stellt sich dann die Frage, was mit den offenen Urlaubstagen geschieht. Unter Umständen können Arbeitnehmer die offenen Tage ins neue Jahr mitnehmen. Voraussetzung ist, dass der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus solchen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, nicht genommen werden konnte. Liegt ein solcher Fall vor, steht dem Arbeitnehmer der Resturlaub aus dem Vorjahr auch im ersten Quartal des neuen Jahres zu. Einen gesonderten Antrag beim Arbeitgeber müssen Beschäftigte dann nicht stellen.
PRAXISTIPP → Spätestens bis zum 31. März des neuen Jahres muss der Urlaub aus dem Vorjahr genommen werden. So schreibt es das Bundesurlaubsgesetz vor. Anderenfalls verfallen die Urlaubstage grundsätzlich!
Der gesetzlich vorgeschriebene Erholungsurlaub ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts zum Schutze der Arbeitnehmer. Die Praxis zeigt, dass Streitigkeiten rund um den Urlaubsanspruch immer wieder auftauchen. Insbesondere im Falle der Kündigung stehen Arbeitnehmer vor Problemen, ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen. Die Kanzlei Senol berät sie bei rechtlichen Fragestellungen zum Thema Urlaubsanspruch durchsetzungsstark und zielführend. Gerade wenn eine Kündigung der Auslöser für das Problem ist, sollten Sie uns zeitnah kontaktieren. Oftmals ist die Kündigungsschutzklage das effektivste Mittel zur Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen!