Arbeitgeber sehen ihre Mitarbeiter dieser Tage leiden. Arbeitnehmer geraten ins Schwitzen. Die sommerlichen Temperaturen treiben den in den Betrieben und Büros Ackernden die Schweißperlen auf die Stirn. Muss das sein?
Mit welchen Mitteln können Arbeitgeber die hitzige Situation am Arbeitsplatz für ihre Mitarbeiter erträglicher gestalten? Zu welchen Maßnahmen sind sie von Gesetzes wegen verpflichtet? Drohen Konsequenzen, wenn Arbeitsschutzvorgaben nicht eingehalten werden? Dieser Beitrag wird auf diese Fragen, die sich alljährlich in den Sommermonaten stellen, eine Antwort geben!
Inhaltsverzeichnis
- Was tun gegen die Hitzewelle am Arbeitsplatz?
- Muss der Arbeitgeber Hitzefrei erteilen?
- Können Arbeitnehmer sich selbst Hitzefrei nehmen?
- Die wichtigsten Eckdaten zum Thema Hitzefrei am Arbeitsplatz
- Fazit
Die alljährliche Hitzewelle stellt Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedes Jahr aufs Neue vor erhebliche praktische Probleme. An heißen Sommertagen kann es schnell vorkommen, dass in Büros, Läden oder Werkstätten die Temperaturen auf unerträgliche Werte ansteigen. Sinkende Leistungsfähigkeit, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche bis hin zu spürbaren Herz-Kreislaufbelastungen sind die Folge.
Eine erste Anlaufstelle bei Fragen, was gegen die hohen Temperaturen am Arbeitsplatz helfen kann, ist das Regelwerk für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur”. Dieses wird von dem beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelten Ausschuss für Arbeitsstätten erstellt und enthält handfeste Handlungsempfehlungen! Denn nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden.
Nach dem Regelwerk „Raumtemperatur“ soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26° C nicht überschreiten. Verwendet der Arbeitgeber im Betrieb bereits Sonnenschutzsysteme, wie beispielsweise Außenjalousien, so soll er, wenn sowohl die Außenlufttemperatur als auch die Raumlufttemperatur über 26° C steigt, weitere Maßnahmen ergreifen. Hier führt das Regelwerk beispielhaft folgende Maßnahmen auf:
- Effektive Steuerung des Sonnenschutzes z.B. der Jalousien
- Lüftung in den frühen Morgenstunden
- Nutzung von Gleitzeitregelung zur Arbeitszeitverlagerung
- Lockerung der Bekleidungsregelungen
Wird im Arbeitsraum eine Lufttemperatur von 30° C überschritten, so müssen (nicht etwa „sollen”) Arbeitgeber nach den Vorgaben des Ausschusses wirksame Maßnahmen gegen die Sommerhitze ergreifen.
Wird schließlich eine Raumlufttemperatur von 35° C überschritten, so soll der Arbeitsraum nur noch dann als Arbeitsraum geeignet sein, wenn der Arbeitgeber technische Einrichtungen, wie beispielsweise Luftduschen oder Wasserschleier installiert. Diese sind in der breiten Masse der Betriebe noch nicht weit verbreitet. Dies ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass diese (Innen-)Temperaturmarke in der Vergangenheit nur relativ selten geknackt wurde.
Für welche dieser Maßnahmen sich der Arbeitgeber entscheidet, wird sicherlich häufig von wirtschaftlichen Überlegungen abhängen. So werden bauliche Maßnahmen, wie etwa das Anbringen von Jalousien oder die Installation von Klimaanlagen regelmäßig mit erheblichen Kosten für den Arbeitgeber einhergehen. Kostengünstiger kann es sein, die Möglichkeiten zur Arbeitszeitverlagerung zu nutzen. Denn der Arbeitgeber kann zum Schutze seiner Beschäftigten anordnen, die Arbeitszeit etwa in die weniger sonnenintensiveren Morgenstunden zu verlegen. Einen rechtlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Hitzefrei sieht das deutsche Arbeitsrecht allerdings nicht vor!
Verstößt der Arbeitgeber gegen die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben und ergreift keine Maßnahmen gegen die Hitze, so stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer sich eigenständig „Hitzefrei” erteilen kann. In der juristischen Theorie ist ein solches Verweigerungsrecht wegen unerträglicher Hitze jedenfalls denkbar. In praktischer Hinsicht wird dieses eigenmächtige Recht auf Hitzefrei jedoch kaum je zur Anwendung kommen können. Da es sich bei den hierzulande vorherrschenden Temperaturen regelmäßig um nur relativ kurzfristige Überschreitungen der zulässigen Arbeitsraumtemperaturen handelt, dürfte das eigenmächtige Anordnen von Hitzefrei gegen den Arbeitsvertrag verstoßen.
PRAXISTIPP → Arbeitnehmern empfehlen wir ausdrücklich und eindringlich, niemals eigenmächtig „Hitzefrei zu machen“! Anderenfalls riskieren Sie Abmahnungen, im schlimmsten Fall sogar Kündigungen.
- Dem deutschen Arbeitsrechtist das Konzept „Hitzefrei“ grundsätzlich fremd
- Arbeitgeber sind aber verpflichtet, den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu garantieren
- Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber ab Innentemperaturen von mehr als 30 Grad Celsius ergreifen
- Überschreitet die Raumtemperatur eine Grenze von 35 Grad Celsius sind Büro- und Arbeitsräume nicht mehr zum Arbeiten geeignet
Bei akuter Hitzewelle sollte der Arbeitgeber überprüfen, inwieweit er seine Schutzpflichten gegenüber den Arbeitnehmern erfüllt. Hierbei können die technischen Regeln für Arbeitsstättenraum ASR A3.5 „Raumtemperatur” weiterhelfen. Sollten die hier festgelegten Regeln an heißen Tagen nicht eingehalten werden, berechtigt dies die Arbeitnehmer gleichwohl nicht, sich eigenmächtig „Hitzefrei” zu nehmen.
Noch Fragen zum Thema Arbeitsrecht, insbesondere zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz? Zögern Sie nicht und nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!