Das Phänomen „Mobbing am Arbeitsplatz“ wurde lange Zeit juristisch kaum zur Kenntnis genommen. Seit einigen Jahren ist das Thema jedoch stärker in den Blickpunkt geraten, denn immer häufiger machen Betroffene vor den deutschen Arbeitsgerichten Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend.
Lange Zeit war das Spektrum an arbeitsgerichtlichen Entscheidungen unübersichtlich und stark von Einzelfallgerechtigkeit geprägt. Mittlerweile sind die juristischen Unsicherheiten im Umgang mit Mobbing am Arbeitsplatz weitgehend geklärt. Dieser Beitrag gibt hierüber einen Überblick und verdeutlicht welche Bedeutung Mobbing in der Arbeitswelt hat, welche Möglichkeiten der Mobbingbekämpfung Arbeitgeber haben und wie sich Betroffene wehren können.
Inhaltsverzeichnis
- Mobbing am Arbeitsplatz – Was bedeutet das?
- Schadenersatz gegen den Arbeitgeber wegen Mobbing
- Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht – Was wir für Sie bei Mobbing tun können!
- Fazit
Das Stichwort „Mobbing“ ist neudeutsch und kommt aus dem englischen Sprachraum. Der Volksmund fasst hierunter unterschiedliche Fallgruppen und Verhaltensweisen zusammen, wobei wir uns als Rechtsanwaltskanzlei im Arbeitsrecht auf den Bereich der Arbeitswelt konzentrieren möchten. Mobbing am Arbeitsplatz kann durch Arbeitgeber oder Kollegen ausgeübt werden. Dabei kann es in Gestalt arbeitsrechtlicher Mittel auftauchen, wie beispielsweise in Gewand unberechtigter Abmahnungen, überfordernder Weisungen oder übertriebener Kontrolle der Arbeitsergebnisse. Häufig liegt der Schwerpunkt der Anfeindungen im zwischenmenschlichen Bereich. Arbeitnehmer werden nicht selten verleumdet, beleidigt oder auch schlicht ignoriert.
PRAXISTIPP → Neben dem klassischen Mobbing beschreibt der neuere Begriff des „Bossing“ eine besondere Situation. Es betrifft diskreditierende und despektierliche Verhaltensweisen des Vorgesetzten gegenüber den Angestellten. Auch dieser Situation sind Arbeitnehmer in der Regel nicht hilflos ausgeliefert. Denn Sie genießen Schutz gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen Ihres Vorgesetzten!
Das Bundesarbeitsgericht hat sich zum Begriff des Mobbings erstmals in einem Fall geäußert, in dem es um die Zulässigkeit einer Betriebsratsschulung zum selbigen Thema ging. Danach sei Mobbing, das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Diese griffige Formulierung trifft auch heute noch die juristische Quintessenz!
Ist der Arbeitnehmer akutem Mobbing am Arbeitsplatz ausgeliefert, können ihm aufgrund dessen Schadenersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber zustehen. Einerseits ist an arbeitsvertragliche Ansprüche wegen einer sogenannten Nebenpflichtverletzung zu denken. Andererseits können sogar sogenannte deliktische Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Gesundheit oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen.
Bei den Nebenpflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, handelt es sich um einen Verhaltenskodex zur Rücksichtnahme und zum Schutze der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragspartners. Darunter verbirgt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf das Wohl des Arbeitnehmers zu achten und ihn vor Verhaltensweisen zu schützen, die seine Würde verletzen oder auf Einschüchterung, Anfeindung oder Beleidigung gerichtet sind. Auf die betriebliche Praxis angewandt, trifft den Arbeitgeber also die Organisationspflicht, ein mobbingfreies Arbeitsumfeld zu schaffen!
Hierzu stehen beispielsweise die folgenden Maßnahmen zur Verfügung:
- Versetzung betroffener Arbeitnehmer
- Platzwechsel und neue Büroverteilung
- Aufklärungs- und Schlichtungsgespräche
- Neuzusammensetzung von Arbeitsteams
Welche Maßnahme der Arbeitgeber ergreifen kann, richtet sich selbstverständlich nach den Umständen des Einzelfalles. Auch das Maß der Verhältnismäßigkeit muss dabei stets gewahrt bleiben. Der Arbeitnehmer darf beispielsweise nicht verlangen, dass der Arbeitgeber, demjenigen kündigt, der für das Mobbing verantwortlich ist. Demgegenüber darf er jedoch fordern, dass der Arbeitgeber einschreitet und ermessensfehlerfreie Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung des Mobbings ergreift!
PRAXISTIPP → Arbeitnehmern sei ans Herz gelegt, offen mit der Mobbingsituation umzugehen, selbst wenn es schwerfällt! So hat bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber von der Mobbingsituation Kenntnis haben muss, um mit entsprechenden Gegenmaßnahmen reagieren zu können!
Als Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht können wir Sie gerichtlich und außergerichtlich bei der Bekämpfung von Mobbing am Arbeitsplatz unterstützen.
Dabei ist zunächst herauszuarbeiten, ob ein arbeitsrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, das als Mobbing klassifiziert werden kann. Denn nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder arbeitsrechtliche Maßnahme des Vorgesetzten stellt sich als Mobbingverhalten dar. Haben die Vorkommnisse jedoch eine Qualität erreicht, die die Würde und den Ehranspruch des Betroffenen beeinträchtigen, liegt eine Pflicht- oder Rechtsverletzung nahe, die Schadenersatzansprüche auslösen können.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, obliegt dem Arbeitnehmer regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast nachzuweisen, dass Mobbing am Arbeitsplatz sattgefunden hat.
PRAXISTIPP → Um die Erfolgsaussichten einer Klage wegen Mobbings zu steigern, sollten Sie sämtliche Verhaltensweisen und Vorkommnisse dokumentieren. Im Regelfall empfiehlt sich ein sog. Mobbingtagebuch zu führen. Im Prozess können Sie hierdurch eine systematische und zielgerichtete Anfeindung, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt, nachweisen!
Zusammenfassend steht fest: Mobbing ist kein Kavaliersdelikt! Als Betroffene haben Sie ein Recht darauf, dem gezielten Psychoterror am Arbeitsplatz ein Ende zu bereiten. Selbst wenn es in Deutschland derzeit keine „Anti-Mobbing-Gesetz“ gibt, können Sie unter Umständen Unterlassungs-, Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen! Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!