Arzttermine müssen oftmals Wochen oder Monate im Voraus geplant werden. Egal ob beim Zahnarzt oder beim Hautarzt, die Termine passen einfach nicht zu dem Joballtag und den beruflichen Verpflichtungen. Meist lohnt es sich kaum vorher noch auf der Arbeit vorbeizuschauen oder danach noch einen Abstecher ins Büro zu machen. Klar ist, dass der Arbeitgeber hiervon wenig begeistert ist.
In diesem Beitrag gehen wir der Frage nach, ob Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, ihre Arzttermine auch während der regulären Arbeitszeit wahrnehmen zu können. Außerdem werfen wir einen Blick auf besondere Personengruppen, wie Teilzeitbeschäftigte, Pendler und Schwangere.
Inhaltsverzeichnis
- Muss der Arbeitgeber mich für einen Arzttermin freistellen?
- Als Vollzeitkraft Arzttermine koordinieren – Worauf muss ich achten?
- Was gilt für Gleitzeit- oder Teilzeitbeschäftigte?
- Was gilt für Arzttermine in der Schwangerschaft?
- Fazit
Das Wichtigste in Kürze: Nein, der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten für Arztbesuche grundsätzlich nicht freistellen. Denn Arzttermine sind in erster Linie Privatsache und müssen vom Arbeitnehmer in seiner Freizeit wahrgenommen werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Arzttermin medizinisch notwendig ist. Dann muss der Chef Sie selbstverständlich von der Arbeit befreien. Auch der Arbeitslohn wird in diesen Fällen fortgezahlt. Hierzu ist eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Behandlung medizinisch notwendig war!
PRAXISTIPP → Gleiches gilt, bei akuter Erkrankung, die während des Arbeitstages auftreten. Erkrankt der Arbeitnehmer also während der regulären Arbeitszeit, steht ihm der Weg zum Arzt offen!
Sprechstundenzeiten kollidieren häufig mit den gängigen Bürozeiten. Vollzeitarbeitskräfte haben daher oftmals Schwierigkeiten einen Termin zu finden, der in der knapp bemessenen Freizeit liegt. In Ausnahmefällen dürfen Sie auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen.
Dabei haben Sie als Arbeitnehmer jedoch einige Regeln zu beachten, um die Interessen Ihres Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Erledigung der Arbeit nicht zu überstrapazieren. Den Arbeitsausfall, der im Zuge des Arzttermins kaum ausbleibt, müssen Sie so gering wie möglich halten. Legen Sie Ihren Termin daher bestenfalls zu Beginn oder Ende Ihres Arbeitstages! So ist immerhin gewährleistet, dass Sie im Anschluss oder im Vorfeld noch die Möglichkeit haben, den täglichen Work Load abzuarbeiten.
In der Praxis ist es häufig so, dass Arzttermine mit Vorlaufzeit von einigen Monaten vergeben werden. Wenn etwa ein medizinischer Spezialist konsultiert werden soll, liegen die offenen Termine oftmals nicht nur in weiter Ferne, sondern auch mitten am Tag.
Als Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob die Pflicht besteht, diesen Termin wahrzunehmen oder ob ein passenderer Termin abzuwarten ist. Ist es dem Beschäftigten aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten auf einen anderen Termin zu warten, darf er auch während der Kernarbeitszeit zum Arzt.
PRAXISTIPP → Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer einen Nachweis verlangen, warum ein anderer Termin nicht möglich war. Dieser Nachweis dürfte bei regulären Vorsorgeuntersuchungen wie beispielsweise der zahnmedizinischen Prophylaxe nur schwer zu führen sein!
Fehlt es also an der Dringlichkeit des Arztbesuches, muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen, wenn sich sonst kein Termin finden lässt, der zum Arbeitsalltag passt. Gleiches gilt übrigens auch für Pendler. Ein längerer Arbeitsweg rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Freistellung von der Arbeit! Lassen sich die Termine ausnahmsweise nicht koordinieren und die Arbeit muss dem Arztbesuch weichen, so sind auch Pendler dazu verpflichtet, die Arbeitsausfälle so gering wie möglich zu halten!
PRAXISTIPP → Wie auch immer Ihr Arzttermin liegt, sollten Sie Arbeitgeber in jedem Fall rechtzeitig im Vorfeld Bescheid sagen. Anderenfalls drohen Abmahnungen, im schlimmsten Fall sogar Kündigungen!
Wer in Teilzeit arbeitet oder großzügige Gleitzeitregelungen in Anspruch nehmen kann, hat es in der Regel leichter einen Arzttermin zu vereinbaren, der in der Freizeit liegt. Dementsprechend sind solche Beschäftigten auch dazu verpflichtet, ihre arbeitsfreie Zeit für den Arztbesuch auszunutzen. Denn je mehr Freizeit ein Arbeitnehmer hat, umso strenger sind Anforderungen, um eine Freistellung wegen eines Arzttermins gegenüber dem Arbeitgeber zu rechtfertigen.
Der Schutz von Schwangeren hat im Arbeitsrecht eine besondere Bedeutung. Dieser herausgehobene Stellenwert findet sich nicht nur im besonderen Kündigungsschutz, sondern auch in der Flexibilität, was routinemäßige Arztbesuche während der Schwangerschaft angeht. Die Interessen des Arbeitgebers treten regelmäßig dahinter zurück, schließlich gibt es eine medizinische Indikation, die die unmittelbare ärztliche Behandlung erforderlich macht. Ähnlich wie in Fällen akuter Erkrankung, ist ein Abwarten hier regelmäßig nicht zumutbar.
Der korrekte Umgang mit Krankheit am Arbeitsplatz und der Vereinbarung von Arztterminen ist bedeutsamen, um Abmahnungen und im schlimmsten Fall auch Kündigungen vorzubeugen. Als Kölner Rechtsanwaltskanzlei im Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne. Nehmen Sie jederzeit Kontakt zu uns auf!