Bei getrenntlebenden Eltern sind die Unterhaltsverpflichtungen nicht selten ein Dauerthema. Neben den laufenden Unterhaltszahlungen kommt es häufig bei außerordentlichen Kosten zu Reibereien. Besondere Anlässe wie Klassenfahrten, Geigenstunden oder Vereinsausflüge sind mit Zusatzkosten verbunden, bei denen sich die Frage stellt, ob der Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil erhöht werden kann.
In diesem Zusammenhang spielen dann Stichworte wie „Mehrbedarf“ oder „Sonderbedarf“ eine wichtige Rolle. In diesem Beitrag klären wir auf, für welche außer der Reihe anfallende Kosten eine erhöhte Unterhaltsforderung gerechtfertigt sein kann.
Inhaltsverzeichnis
- Mehrbedarf beim Unterhalt
- Wann kann ich Mehrbedarf beim Unterhalt geltend machen?
- Worin liegt der Unterschied zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf?
- Achtung: Besonderheiten beim Wechselmodell beachten!
- Fazit
Der Bundesgerichtshof hat den Mehrbedarf des Kindes als einen während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallenden Bedarf definiert, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist (BGH, Urteil v. 26.11.2008, XII ZR 65/07).
Es muss sich also um Mehrausgaben im Rahmen des Lebensbedarfs von gewisser Dauer handeln.
PRAXISBEISPIELE:
- Nachhilfeunterricht
- Auslandsaufenthalte und Sprachreisen
- Musikunterricht
- Künstlerische Förderung des Kindes
- Studiengebühren
Den Grundbedarf des Kindes – also seine Bedürfnisse nach Unterkunft, Kleidung und Verpflegung – ist in der Düsseldorfer Tabelle niedergeschrieben. Sie bildet die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts. Mehrbedarf muss gesondert eingetrieben werden. Er wirkt jedoch nur dann bedarfserhöhend, wenn die Mehrkosten auf einer Maßnahme beruhen, die sachlich begründet ist. Zudem muss dem anderen Elternteil die Beteiligung an dem Mehrbedarf auch wirtschaftlich zumutbar sein. Damit korrespondiert die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, die finanzielle Belastung für den unterhaltsverpflichteten Elternteil möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte muss daher ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Mehrbedarf erst gar nicht aufkommen zu lassen.
PRAXISHINWEIS → Wer Mehrbedarf geltend machen möchte, muss die Höhe der fortlaufenden Kosten bzw. bei unregelmäßigen Kosten die tatsächlichen Ausgaben für einen repräsentativen Zeitraum detailliert und nachprüfbar darlegen!
Im Unterschied zum Mehrbedarf bezieht sich der Sonderbedarf in der Regel auf eine einmalige Ausgabe. Im Unterhaltsrecht stellt der Sonderbedarf eine absolute Ausnahmesituation dar. Dementsprechend darf er nur geltend gemacht werden, wenn die einmalige Ausgabe nicht mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und daher nicht bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente miteinbezogen werden konnte.
PRAXISBEISPIELE:
Sonderbedarf wurde insbesondere in den folgenden Fällen anerkannt:
- Kieferorthopädische Behandlungskosten
- Erstausstattung für ein neugeborenes Kind
- unvorhergesehene Arzt- und Medikamentenkosten
Übernehmen die Eltern zu nahezu gleichen Anteilen die Kinderbetreuung sprechen Juristen vom sogenannten Wechselmodell. In diesen Fällen sind selbstverständlich auch beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Lebt das Kind bei beiden Elternteilen sind die Mehrkosten des Wechselmodells im Vergleich zum herkömmlichen Residenzmodell in der Regel deutlich höher. Der Mehrbedarf ist in diesen Fällen konkret zu beziffern und wird anschließend zwischen den Eltern aufgeteilt. Dabei sind jedoch nur solche Mehrkosten zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des betreuenden Elternteils zuzurechnen sind.
Praktische Anwendungsfelder, die zum Mehrbedarf auf Grund des Wechselmodells führen, sind insbesondere Wohnkosten, Fahrtkosten und der Erwerb persönlicher Gegenstände, die wegen der räumlichen Aufteilung zweifach angeschafft werden müssen. In Abgrenzung hierzu sind jedoch Kosten der Nachmittagsbetreuung, die dem Elternteil eine Erwerbstätigkeit erlauben, nicht als Mehrbedarf anzuerkennen. Diese nämlich dienen in erster Linie der Lebensführung des Betreuenden!
Die aufgezeigten Unterschiede zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf geben lediglich einen groben Überblick. Je nach Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein und die Unterstützung eines Rechtsanwalts im Familienrecht erforderlich machen. Bei Fragen zum Thema Unterhalt nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!