Bundesarbeitsgericht: Altersvorsorge bei Betriebsübergang sicher?

Die Angst vieler Arbeitnehmer klingt berechtigt: Wenn ein Betrieb von einem anderen übernommen wird, bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Boni und Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer! Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat nun bestätigt, dass die betriebliche Altersvorsorge zu Gunsten der übernommenen Mitarbeiter sicher ist.

 

Die Angst vieler Arbeitnehmer klingt berechtigt: Wenn ein Betrieb von einem anderen übernommen wird, bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Boni und Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer! Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat nun bestätigt, dass die betriebliche Altersvorsorge zu Gunsten der übernommenen Mitarbeiter sicher ist.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Der Betriebsübergang – Ein juristisches Minenfeld
  2. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
  3. Betriebsvereinbarung über Altersvorsorge
  4. Praktische Auswirkungen

 

  1. Der Betriebsübergang – Ein juristisches Minenfeld

Der Betriebsübergang ist in juristischer Hinsicht hochkompliziert. Oftmals müssen einige arbeitsgerichtliche Instanzen durchlaufen werden, bevor feststeht, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und welche Konsequenzen daraus abzuleiten sind.

Vielen ist die Faustregel „Kauf bricht Miete nicht“ geläufig. Die rechtlichen Wertungen, die sich für das Mietrecht hinter diesem Satz verbergen, gelten so ähnlich auch für den Betriebsübergang. Nach den Leitvorstellungen des Gesetzgebers, soll sich Unternehmenskauf zum Schutze der Arbeitnehmer lediglich so auswirken, dass alle Rechte und Pflichten so weiterbestehen, als hätte ein Betriebsübergang nie stattgefunden. Der Schutzgedanke ist also vergleichbar mit der Situation, dass eine Mietwohnung den Eigentümer wechselt.

PRAXISTIPP → Zwingende Rechtsfolge eines Betriebsübergangs ist also ein Wechsel des Arbeitgebers. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben hiervon unberührt. Abweichende Regelungen sind, wenn sie zu Lasten der Arbeitnehmer gehen, unwirksam!

Eine gewisse Unsicherheit bleibt jedoch bestehen, denn häufig ist zunächst offen, ob Betriebsvereinbarungen oder andere kollektiven Regelungen auch weiterhin gelten.

 

  1. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Rechtliche Unsicherheiten bestanden auch in einem aktuellen Fall, den die Richter am BAG in Erfurt zu entscheiden hatten. Kern des Rechtsstreits war die Klage eines ehemaligen Angestellten gegen die Herabsetzung seiner monatlichen Betriebsrente. Bei seinem vorherigen Arbeitgeber wurde ihm eine betriebliche Altersvorsorge auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung versprochen. Nachdem der Betrieb auf die Beklagte übergegangen war, wurde dem Kläger eine niedrigere Betriebsrente ausgezahlt. Hintergrund war, dass auch beim neuen Betriebsinhaber eine Betriebsvereinbarung bestand, die allerdings schlechtere Konditionen vorsah. Auf dieser Basis zahlte die Beklagte dem Kläger nun eine merklich geringere Rente!

Die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden mit Urteil vom 22.10.19 zu Gunsten des Klägers (Az.: § AZR 429/18).

PRAXISTIPP → Dass das BAG dem Kläger Recht gab, war insoweit überraschend, als dass die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben! Das Berufungsurteil wurde schließlich aufgehoben und zur Entscheidung zurückverwiesen.

 

  1. Betriebsvereinbarung über Altersvorsorge

Die Besonderheit in diesem Fall lag nun darin, dass die Parteien über eine Betriebsvereinbarung der betriebliche Altersvorsorge stritten. Diese sieht üblicherweise Gratifikationen zu Gunsten der Arbeitnehmer vor. Auf ihrer Grundlage verpflichtet sich der Arbeitgeber zu Leis­tun­gen der Al­ters-, In­va­li­ditäts- oder Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung. Sie verleihen den Mitarbeitern also eine gesicherte Rechtsposition, die ihnen der Arbeitgeber in Zukunft nicht mehr einfach entreißen soll.

Um diese Position abzusichern, hat das Bundesarbeitsgericht bereits in der Vergangenheit einen gewissen Veränderungsschutz eingeführt. Danach kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob die Gratifikationen tatsächlich eine gesicherte Rechtsposition vermitteln. Anschließend ist zu überprüfen, ob und ggf. wie stark die neuen Regelungen, die der Unternehmenskäufer mitbringt, in diese Position eingreifen. Solche Eingriffe in die schützenswerten Ansprüche des Arbeitnehmers sollen nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Einen solchen vermochten die Erfurter Richter hier nicht zu erkennen.

 

  1. Praktische Auswirkungen

Der Betriebsübergang bleibt auch nach dieser Entscheidung ein juristisches Minenfeld. Arbeitnehmer sollten hierunter jedoch nicht leiden müssen. So haben auch die Richter am Bundesarbeitsgericht in diesem aktuellen Fall entschieden: Die betriebliche Altersvorsorge ist auch beim Unternehmenskauf und Betriebsübergang schutzwürdig.

Sie sollten sich also nicht mit einer geringeren Betriebsrente zufriedengeben, wenn Ihnen ursprünglich mehr versprochen wurde. Nehmen Sie bei Fragen rund ums Thema Betriebsvereinbarung gerne Kontakt zu uns auf!

 

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