Der Karneval – die 5. Jahreszeit – hat nicht nur im Rheinland eine lange Tradition. Alleine am Kölner Rosenmontagszug 2019 haben insgesamt 12.000 feierfreudige Jecken teilgenommen. Karneval befreit allerdings nicht von der Arbeitspflicht! Ganz im Gegenteil: Die ausgelassene und enthemmte Stimmung kann arbeitsrechtlich zu herben Ernüchterungen führen.
Erlaubt sich der Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß, muss er mit der gelben Karte des Arbeitsrechts, der Abmahnung, rechnen. In besonders schweren Fällen kann sogar die Kündigung drohen.
In diesem Beitrag geben wir handfeste Tipps, um die arbeitsrechtliche Katerstimmung am Aschermittwoch zu vermeiden!
Inhaltsverzeichnis
- Rosenmontag – ein ganz normaler Arbeitstag?
- Feucht fröhlicher Betriebskarneval?
- Fristlose Kündigung wegen Eskapaden an Karneval?
- Fazit
An Sonn- und Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern grundsätzlich untersagt. So sieht es das Arbeitszeitgesetz vor. Diese Arbeitsruhe gilt jedoch nur an staatlich anerkannten Feiertagen. Nicht vom Beschäftigungsverbot erfasst sind sogenannte „unechte“ Feiertage, an denen traditionsbedingt und regional begrenzt, die Arbeit ruht. Zu den wichtigsten „unechten“ Feiertage zählen neben Heiligabend und Silvester auch Weiberfastnacht, Rosenmontag und der Karnevalsdienstag.
PRAXISTIPP → Wer an Karneval ausgiebig feiern möchte, muss eventuell Urlaub nehmen!
Freistellungen an Weiberfastnacht und Rosenmontag können im Einzelfall durch Betriebliche Übung begründet sein. Darunter versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen ein Arbeitnehmer schließen darf, dass ihm diese Vergünstigungen oder Leistungen auch in Zukunft gewährt werden. Bei der Annahme einer solchen Betrieblichen Übung ist jedoch insbesondere im Bereich des Öffentlichen Dienstes Zurückhaltung geboten. Wird die Dienstbefreiung etwa in jedem Jahr aufs Neue erklärt, lassen Arbeitgeber und Dienstherren hierdurch auch erkennen, dass den Beschäftigten die Arbeitsbefreiung keinesfalls auf Dauer und uneingeschränkt zugestanden werden soll.
Alkoholgenuss gehört grundsätzlich in die Freizeit und nicht auf die Arbeit. Dementsprechend kann der Arbeitgeber in Ausübung seines Weisungsrechts ein Alkoholverbot im Betrieb anordnen. Auch kollektivvertragliche Regelungen, also Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, statuieren nicht selten ein Alkoholverbot während der Arbeit. Besteht ein solches Verbot nicht, stellt der maßvolle Alkoholgenuss prinzipiell keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar. Schlagen Arbeitnehmer jedoch exzessiv über die Stränge, kommt – in der Regel nach erfolgloser Abmahnung – aber eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
Ist den Parteien des Arbeitsvertrages das Abwarten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar, kommt sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Neben Gründen in der Person können auch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, eine solch drastische Maßnahme rechtfertigen.
Die verhaltensbedingte Kündigung spielt auch im karnevalistischen Kontext eine Rolle. So lag der Fall auch in einem Rechtsstreit, der einem – wie soll es auch anders sein – rheinischen Arbeitsgericht zur Entscheidung vorlag:
Der Kläger, ein seit langem beim gleichen Arbeitgeber beschäftigter Mitarbeiter, nahm an Weiberfastnacht an einer betrieblichen Karnevalsfeier teil. Wer sich mit der Karnevalssitte auskennt, weiß, dass es an diesem Tag zu den wichtigsten Aufgaben der Damen gehört, den Männern die Krawatte abzuschneiden. Dieser Tradition folgend unternahmen auch zwei Kolleginnen des Klägers mehrfach den Versuch, ihm den Schlips zu kürzen. Da ihm dieses Verhalten jedoch gehörig missfiel, kam es im späteren Verlauf der Veranstaltung zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, bei dem ein anderer Mitarbeiter sogar an der Stirn verletzt wurde. Dem Kläger wurde nun vorgeworfen, den Verletzten in den Unterleib getreten, ihm ein Bier übergegossen und ins Gesicht geschlagen zu haben.
Aufgrund dieser Vorfälle hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos gekündigt. Der Kläger verteidigte sich vor dem Arbeitsgericht nun damit, er sei von den Damen beleidigt worden, da er sich nicht von seiner Krawatte habe trennen wollen. Hiervon hat sich das Gericht jedoch nicht überzeugen lassen, sondern die Kündigung des Arbeitgebers als rechtmäßig bestätigt.
PRAXISTIPP → Wer Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden angreift, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, egal ob an Karneval oder nicht. Einen Karnevalsbonus gibt es nicht!
Die 5. Jahreszeit befreit nicht von den arbeitsvertraglichen Pflichten. Gerade auf betrieblichen Karnevalsfeiern können Fehltritte der Arbeitnehmer mit Abmahnungen oder Kündigungen sanktioniert werden. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnell reagieren! Ein Kündigungsschutzprozess kann erfolgsversprechend sein, denn die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung sind streng! Kontaktieren Sie uns und wir besprechen gemeinsam Ihre Möglichkeiten.