Anlässlich der Scheidung kann sich ungeachtet eines Zugewinnausgleichs die Frage stellen, welcher Ehegatte welche Haushaltsgegenstände bekommt. Das Gesetz hilft hier weiter und gestattet unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen, der sogar vor Gericht geltend gemacht werden kann.
In diesem Beitrag beleuchten wir die Voraussetzungen dieses Anspruchs genauer und weisen auf praktische Hindernisse hin, die Sie bei der gerichtlichen Geltendmachung umschiffen müssen!
Inhaltsverzeichnis
- Wann kann ich nach der Scheidung die Überlassung von Gegenständen verlangen??
- Das Verfahren in Haushaltssachen?
- Ein skurriler Fall aus der Rechtsprechung – Wer bekommt den Hund??
- Fazit?
Als Haushaltsgegenstände gelten grundsätzliche alle beweglichen Gegenstände, die je nach den individuellen Eheverhältnissen für die gemeinsame Wohnung, den Haushalt oder das Zusammenleben der Familie genutzt werden.
PRAXISTIPP → Möbel, Gartenmöbel, Fernseh- und Videogeräte oder auch Küchen- und Haushaltsgeräte sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers typische Haushaltsgegenstände! Der Überlassungsanspruch kann sinngemäß aber auch auf andere Situationen angewandt werden. Mehr erfahren Sie in unserem Rechtsprechungshinweis!
Auch der Familienwagen kann einen Haushaltsgegenstand darstellen, wenn er von den Eheleuten überwiegend für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird. Wird das Fahrzeug hingegen überwiegend von nur einem Ehegatten beispielsweise für Fahrten zur Arbeitsstelle benutzt, zählt dieser Pkw nicht zum Haushalt. Dann nämlich fehlt es an der maßgeblichen gemeinsamen Familiennutzung.
Wichtig ist darüber hinaus, dass nur solche Haushaltsgegenstände bedacht werden, die im Eigentum der Ehegatten stehen. Außerdem muss – erforderlichenfalls gerichtfest – nachgewiesen werden, dass der Ehegatte auf die Nutzung angewiesen ist und zwar im stärkeren Maße als die andere Seite. Das bedeutet, dass eine konkrete Bedürfnislage oder ein Bedürfnisgrund bestehen muss.
Da es sich bei diesem Anspruch um eine Familiensache handelt, ist das Familiengericht zuständig. Das Gericht wird nur auf Antrag tätig. Wer die Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung begehrt, kann seine Ansprüche im Verbund mit der Scheidung geltend machen. Auf diesem Wege wird über alles zeitgleich verhandelt und entschieden. Eine getrennte Geltendmachung während er Trennungszeit ist gleichfalls möglich und unter Umständen sinnvoller.
Wie bereits angedeutet, kann der Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen sinngemäß auch auf andere Situationen angewandt werden. Hierzu zählt insbesondere auch der Familienhund, wie ein aktueller Fall aus der gerichtlichen Praxis zeigt:
Eine Frau, die nach der Scheidung von ihrem Exmann die Herausgabe eines vorehelich gemeinsam angeschafften Hundes verlangt hatte, ist vor dem Oberlandesgericht Stuttgart allerdings gescheitert. Maßgeblich sei zwar die Vorschrift für Haushaltsgegenstände. Die Frau habe aber kein Miteigentum an dem Hund beweisen können.
Die geschiedene Frau verlangte von ihrem Exmann eine vor der Ehe angeschaffte Labradorhündin heraus. Mit diesem Wunsch ist sie bereits in erster Instanz vor dem zuständigen Familiengericht gescheitert. Sie ließ es sich jedoch nicht nehmen, das Klagebegehren in zweiter Instanz weiterzuverfolgen.
Auch vor dem zuständigen Oberlandesgericht wurde ihr Klagebegehren schließlich zurückgewiesen. Die Begründung des Gerichts zeigt jedoch, dass grundsätzlich ein Anspruch eines Ehegatten auf Zuweisung des Hundes geltend gemacht werden kann! Gleichzeitig werden an dieser Entscheidung auch die praktischen Schwierigkeiten einer solchen Klage deutlich. Denn der Ehefrau ist es nicht gelungen, ihr Miteigentum an der Hündin nachzuweisen.
PRAXISTIPP → Wer die Herausgabe von Haushaltsgegenständen verlangt, muss nachweisen, dass er Miteigentümer der begehrten Sache ist! Daneben ist außerdem der Nachweis zu erbringen, dass der anspruchsstellende Ehegatte in stärkerem Maße auf den Gegenstand angewiesen ist als der andere!
Übrigens: Das Oberlandesgericht betonte auch, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Umgang mit dem Tier nicht besteht. Ein derartiges Recht, Zeit mit dem Hund zu verbringen, sieht das Gesetz nicht vor. Die Regelungen für den Umgang mit den gemeinsamen Kindern lassen sich nicht auf das Haustier übertragen (Beschluss vom 16.04.2019, Az.: 18 UF 57/19)!
Dieser Themenkreis zeigt einmal mehr, wie vielschichtig die Lebenssachverhalte sind, mit denen sich die Familiengerichte befassen. Die Scheidung und die damit verbundene emotional hochgeladenen Trennungsphase macht auch vor den Haustieren nicht Halt.
Nehmen Sie anlässlich Ihres Scheidungswunsches oder bei Fragen zu den Scheidungsfolgen jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.