Umgangsrecht in Zeiten von Corona – Was Patchwork-Familien jetzt tun können!

Unsere Rechtsordnung sorgt für eine kindeswohlgerechte Regelung des Umgangs. Das bedeutet, dass das Kind prinzipiell mit beiden Elternteilen Zeit verbringen darf und soll. Doch was gilt in Zeiten von Corona für Patchwork-Familien und getrenntlebende Elternteile? Wir klären auf!

Die Corona-Krise hat Deutschland mit großer Wucht getroffen. „Stay at home“ lautet nun das Motto. Familien sind aufgerufen, zusammenzurücken und soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Für Kinder fühlt sich die Zeit jetzt schon wie eine Ewigkeit an.

Unsere Rechtsordnung sorgt für eine kindeswohlgerechte Regelung des Umgangs. Das bedeutet, dass das Kind prinzipiell mit beiden Elternteilen Zeit verbringen darf und soll. Doch was gilt in Zeiten von Corona für Patchwork-Familien und getrenntlebende Elternteile?

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Corona für getrenntlebende Eltern?
  2. Was bedeutet „Stay at home” für das Umgangsrecht?
  3. Was passiert, wenn Umgangsregelungen krisenbedingt nicht eingehalten werden können?
  4. Ist persönlicher Umgang in Zeiten von Corona überhaupt noch möglich?

  

  1. Was bedeutet Corona für getrenntlebende Eltern?

Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit beiden Elternteilen ist wesentlicher Bestandteil des Kindeswohls. Daran hat auch die Corona-Krise nichts geändert, denn das minderjährige Kind ist nach wie vor auf seine beiden Elternteile angewiesen.

Das Kind – und nicht nur die Eltern – hat daher ein Recht auf Umgang. In Ausnahmefällen kann der Kontakt mit einem der Elternteile für das Kind jedoch auch schädlich sein. Ob das der Fall ist, beurteilt das Familiengericht. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann es den Umgang regeln, beschränken oder sogar gänzlich ausschließen.

PRAXISTIPP→ Wie lange der Gerichtsbetrieb aktuell noch beibehalten wird, ist zwar nicht abzusehen. Verhandlungstermine in besonders eiligen Fällen, zu denen auch die Kindschaftssachen gehören, finden jedoch auch momentan noch statt.

 

  1. Was bedeutet „Stay at home” für das Umgangsrecht?

Die Hinweise, Kontakte möglichst zu vermeiden, beziehen sich nicht auf den sozialen Austausch innerhalb der engsten Familie. In diesem Zusammenhang wurde der Begriff der sogenannten Kernfamilie wiederbelebt: Gemeint sind damit Mutter, Vater und die gemeinsamen Kinder. Selbst wenn die Eltern nach einer Trennung in unterschiedlichen Haushalten leben, sollen die Kinder auch in Zeiten der Corona-Krise den Kontakt zu beiden Elternteilen aufrechterhalten können!

Haben die Eltern einvernehmliche Umgangsregelungen getroffen oder existiert eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, gelten diese Absprachen und Regelungen auch weiterhin. In den aktuellen Allgemeinverfügungen der Bundesländer ist das zum Teil ausdrücklich so geregelt!

PRAXISTIPP → Dem anderen Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind alleine „wegen Corona“ zu verbieten, kann im Einzelfall rechtswidrig sein und die Androhung von Ordnungsgeld nach sich ziehen!

Heute – wie auch in Zeiten vor der Corona-Pandemie – müssen die Eltern einander insoweit vertrauen, dass der Umgang mit dem Kind kindeswohlgerecht gestaltet wird und dass behördliche Verbote sowie gesundheitliche Empfehlungen der Regierung eingehalten werden.

 

  1. Was passiert, wenn Umgangsregelungen krisenbedingt nicht eingehalten werden können?

Umgangsvereinbarungen regeln naturgemäß nicht jede unvorhersehbare Situation, zumal die Corona-Pandemie Deutschland weitestgehend unvorbereitet getroffen hat. Nunmehr sind auch solche Einzelfälle denkbar, die dem örtlichen Wechsel des Kindes für einen Umgangskontakt entgegenstehen. Hierzu zählt beispielsweise, dass das Kind im anderen Elternhaus Kontakt zu einer positiv getesteten Person haben wird oder dass das Kind, ein Elternteil oder eine andere im Haushalt lebende Person zu einer Risikogruppe gehört. Wer daher unverschuldet nicht in der Lage ist, den Umgang mit dem Kind wie vereinbart umzusetzen, muss nicht zwangsläufig mit einem Ordnungsgeld rechnen.

 

  1. Ist persönlicher Umgang in Zeiten von Corona überhaupt noch möglich?

Das Umgangsrecht bezweckt vor allem einen persönlichen Kontakt des Kindes mit seinen Eltern. Falls eine persönliche Begegnung momentan nicht möglich ist, kann es sich anbieten, verstärkt die Möglichkeit des Umgangs „auf Distanz“ zu nutzen: Telefon- oder Videoanrufe können helfen, den Kontakt zum anderen Elternteil in den kommenden Wochen aufrechtzuerhalten. Gleiches gilt, wenn die beiden Elternteile weit voneinander entfernt leben und eine Anreise wegen der akuten Auswirkungen des Virus schwer zu bewerkstelligen ist.

Besteht Bedarf für eine Änderung der Umgangsregelungen, sollten die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung anstreben. Der Weg zum Familiengericht ist jedoch weiterhin möglich, wenn eine solche Lösung scheitert. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

 

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Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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Deutschland

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T: +49 (0) 221 29 00 52-12
F: +49 (0) 221 29 00 52-11

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