Die Zugewinngemeinschaft ist – auch wenn die Begrifflichkeit anders klingen mag – keine Form der Gütergemeinschaft. Denn als Faustformel bezeichnet man den Zugewinn als den Unterschied zwischen dem Vermögen bei der Eheschließung und bei der Scheidung. Dieser Zugewinn wird für jeden Partner gesondert ermittelt und dann gegeneinander gerechnet.
Doch wie kann man seiner oder seinem Ex diese vermögensrelevanten Auskünfte über den Zugewinn entlocken? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie sie die für den Zugewinnausgleich relevanten Vermögensinformationen vor Gericht erstreiten!
Inhaltsverzeichnis
- Die Grundprinzipien des Zugewinnausgleichs
- Die Zwickmühle: Der oder die Ex schweigt über das Vermögen!
- Unvollständige Auskünfte vermeiden!
- Resümee
Die Zugewinngemeinschaft ist und bleibt das, was Juristen als „gesetzlichen Güterstand” bezeichnen. Experten gehen davon aus, dass 95 von 100 Ehen dieser Güterstand zu Grunde liegt.
Dies liegt u.a. an dem Wesen der Zugewinngemeinschaft. Es besteht darin, dass sowohl das bei der Eheschließung vorhandene wie auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten getrennt bleiben. Dementsprechend wird es grundsätzlich auch von jedem Ehegatten selbständig verwaltet. Zudem haftet jeder auch nur für die von ihm begründeten Schulden. Selbst der individuelle Gewinn, der von einem Ehegatten im Laufe der Ehe erzielt wird, der sog. Zugewinn, bleibt zunächst in dessen alleinigen Vermögen. Im Interesse des anderen Ehegatten wird dieser Zugewinn jedoch ausgeglichen, sobald die Zugewinngemeinschaft endet.
Die beiden anderen güterrechtlichen Konstellationen sind erstens die Gütertrennung, bei der jeder Ehepartner Eigentümer seines Vermögens bleibt und zweitens die Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen beider Ehegatten zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Sie erfreuen sich in der Praxis weit geringerer Beliebtheit. Dies liegt unter anderem an dem oben beschriebenen Grundgedanke des Zugewinnausgleichs, jedem Ehegatten einen gleichberechtigten Anteil an den in der Ehe erarbeiteten Werten zukommen zu lassen.
Der Gesetzgeber möchte es jedem Ehegatten ermöglichen, das für die Berechnung der Ansprüche im Zugewinnausgleich relevante Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln. Gleiches gilt für das im Zeitpunkt der Trennung vorhandene Vermögen, das im Einzelfall auch einmal eine wichtige Rolle spielen kann, um unlautere Vermögensverschiebungen aufzudecken. Das Gesetz räumt den Eheleuten demgemäß einen Anspruch auf Auskunft, auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und auf Vorlage von Belegen gegen den jeweils anderen ein.
PRAXISTIPP → Wer insoweit Auskunft verlangt, muss regelmäßig darlegen und erforderlichenfalls beweisen, wann der Trennungszeitpunkt gewesen ist. Es empfiehlt sich daher dringend die Trennung so gut wie möglich zu dokumentieren. Leben beide Ehegatten auch nach der Trennung weiter in einer Wohnung oder einem Haus, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung der Ehegatten oder ein entsprechendes Anwaltsschreiben. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
Übrigens: Die Rechte der Eheleute wurden durch das sogenannte Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts aus 2009 erheblich erweitert! Seither ist es möglich, Auskunft auch über das Anfangsvermögen zu verlangen.
Diese Auskunftsansprüche werden dem Grunde nach dadurch erfüllt, dass eine geordnete Aufstellung aller zum Vermögen gehörenden Gegenstände, die einen materiellen Wert besitzen, erstellt und ausgehändigt wird.
PRAXISTIPP → Ausgenommen sind aber natürlich solche Gegenstände, die nicht vom Zugewinnausgleich erfasst werden. Gemeint sind beispielsweise Haushaltsgegenstände und solche Anrechte, die im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden!
Trotz des umfangreichen Auskunftsanspruchs, kann für die Eheleute ein Rest an Zweifel oftmals nicht ausgeräumt werden. In der Praxis nämlich besteht häufig der Verdacht, dass der andere Teil Vermögen verheimlicht. Auch hierfür hält das Gesetz eine wirksame Möglichkeit bereit: Die eidesstattliche Versicherung kann – in der Sprache des Gesetzes – dann verlangt werden, wenn Grund für die Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde.
Allerdings ist diese Versicherung an Eides statt nicht vorschnell zu beanspruchen. Denn beruht die dürftige Vermögensauskunft nicht etwa auf mangelnder Sorgfalt, sondern auf fehlender Kenntnis oder einem entschuldbaren Irrtum, so kann vor Gericht zunächst nur eine Ergänzung der Auskunft verlangt werden. Ein solcher Ergänzungs- bzw. Berichtigungsanspruch besteht auch, wenn der Auskunftspflichtige seine Vermögenspositionen nicht ausreichend spezifiziert und lediglich eine „grobe Berechnung“ mitgeteilt hat!
Das Auskunftsbegehren kann sich beziehen auf:
- das Anfangsvermögen
- über Schenkungen und Erbschaften während der Ehe
- das Endvermögen
- über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung
- über illoyale Vermögensverschiebungen
Auf Verlangen hat der andere Ehegatte hierzu auch Belege vorzulegen. Wenn auch Sie sich scheiden lassen möchten und eine ausgewiesene Expertin im Familienrecht suchen, nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!