Die Adoption

Das Adoptionsverfahren ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Dabei gibt es einige Unterschiede zwischen der Adoption Volljähriger und Minderjähriger. Wir klären Sie auf!
Erwachsenenadoption

Die Annahme eines Kindes wird als Adoption bezeichnet. Geregelt ist sie in den §§ 1741 – 1772 BGB und begründet ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden.

Der Hauptzweck der Adoption besteht darin, dem Annehmenden seinen Kindeswunsch zu erfüllen und einen Ersatz für fehlende eigene Nachkommen zu gewähren. Diese Motivation ist für viele kinderlose Paare sicherlich nachvollziehbar. Der Gesetzgeber betont darüber hinaus auch den Gedanken der Fürsorge für das anzunehmende Kind.

In diesem Beitrag stellen wir neben den Voraussetzungen der Adoption Minderjähriger auch die Erwachsenenadoption dar.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Voraussetzungen der Adoption Minderjähriger
  2. Einwilligung zur Adoption
  3. Die Erwachsenenadoption
  4. Erwachsenenadoption und Erbschaftsfragen
  5. Fazit

 

1. Die Voraussetzungen der Adoption Minderjähriger

Die Adoption Minderjähriger hat weitreichende Konsequenzen. Das Kind verlässt sein bisheriges Umfeld und findet sich in einem ganz neuen familiären und sozialen Gefüge wieder.

Auch auf juristischer Ebene findet ein vergleichbarer Einschnitt statt: Das Kind wird aus seinen bisherigen familienrechtlichen Beziehungen herausgenommen und in eine neue Familie eingefügt. Um dieses Verfahren reibungslos und schonend zu bewerkstelligen, sind an die Adoption eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft.

PRAXISTIPP Wenn Sie einen Adoptionsantrag stellen möchten, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Voraussetzungen einer Adoption werden von den Gerichten streng überprüft.

Das Adoptionsverfahren wird durch einen persönlich gestellten und notariell beurkundeten Antrag beim zuständigen Gericht eingeleitet. Die Annahme des Kindes ist nur dann zulässig, wenn sie dem Kindeswohl dient und merklich zur Persönlichkeitsentwicklung des Minderjährigen beiträgt.

Das Gesetz verlangt außerdem, dass sich zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt. Das Gericht soll nach dem Leitgedanken des Gesetzgebers erst dann die Annahme aussprechen, wenn das Kind bei dem Annehmenden eine angemessene Zeit in Pflege war.

 

2. Einwilligungen zur Adoption

Da die Adoption einen tiefen Eingriff in die bisherige und zukünftige Familie des Kindes darstellt, ist die Einwilligung aller unmittelbar Betroffenen einzuholen.

Erforderlich sind:

  • Einwilligung des Kindes
  • Einwilligung der Eltern des Kindes
  • Einwilligung des Ehegatten

Die Einwilligung der Eltern ist übrigens nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Elternteil die erforderliche Erklärung dauerhaft nicht abgeben kann oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Eine Adoption gegen den Willen der Eltern ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen und nur durch gerichtliche Entscheidung möglich. Letztlich ist, sofern nicht ohnehin eine gemeinschaftliche Adoption angestrebt wird, die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden einzuholen.

 

3. Die Erwachsenenadoption

Neben der in der Praxis bedeutsameren Minderjährigenadoption, gestattet das Gesetz auch die Annahme Volljähriger. Grundsätzlich gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für Minderjährige.

Ein wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Rechtsfolgen der Erwachsenenadoption vergleichsweise schwächer ausfallen. Grundsätzlich hat die Adoption eines Volljährigen nämlich nur eine eingeschränkte Wirkung im Hinblick auf die Verwandtschaftsverhältnisse. Konkret bedeutet das, dass die Verwandtschaft des Adoptionskindes zu seinen leiblichen Verwandten bestehen bleibt.

Auch die Adoptionsvoraussetzungen unterscheiden sich von denen für Minderjährige. Erforderlich ist eine sittliche Rechtfertigung der Adoption. Die liegt etwa dann vor, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine Beziehung entstanden ist, die mit einem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar ist. Das Familiengericht prüft in Zweifelsfällen, ob die Eltern und das volljährige Adoptionskind eine Bindung zueinander aufgebaut haben, die gegenseitigen Beistand erwarten lässt. Dabei ist auch den leiblichen Eltern Gehör zu gewähren. Auch ihre Interessen sind zu berücksichtigen.

 

4. Erwachsenenadoption und Erbschaftsfragen

Die Motivation zu einer Erwachsenenadoption hängt häufig mit Fragen der Erbschaft zusammen. Die Einzelfälle und Schicksale sind hier zwar oft nachfühlbar. Allerdings prüfen die Gerichte sehr streng, ob die erforderliche sittliche Rechtfertigung im Einzelfall gegeben ist. Erbschaftssteuerliche Gründe werden vom Richter nicht akzeptiert.

Weitere Gründe sind gelegentlich die Umgehung von Pflichtteilsansprüchen oder die Einsetzung eines „Abkömmlings“, wenn ein solcher in einem Testament bestimmt wurde und keine leiblichen Kinder zur Welt gebracht wurden.

Übrigens rechtfertigt der Wunsch auf Fortführung eines Adelstitels keine Adoption.

 

5. Fazit

Adoptionsverfahren sind in hohem Maße formalisiert und an strengen Voraussetzungen geknüpft. Lassen Sie sich daher von vornherein durch einen Anwalt beraten. Neben der juristischen Fachkenntnis ist in diesem sensiblen Bereich auch Fingerspitzengefühl gefragt. Die Kanzlei Senol berät Sie gerne. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

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Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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