Wir befinden uns mitten in der dritten Corona-Welle. Erst kürzlich diskutierten die Kanzlerin und die Regierungschefs der Länder bis tief in die Nacht, wie mit dieser Situation umzugehen ist. Offen geblieben ist erneut die Frage, ob eine gesetzliche Testpflicht für Arbeitgeberbetriebe angeordnet werden kann und soll. Gerade für solche Betriebe, in denen Home-Office-Möglichkeiten nicht umsetzbar sind, könnten Corona-Schnelltests eine Lösung sein.
Neben wichtigen Updates zum Thema Corona-Schnelltest, werfen wir in diesem Beitrag auch einen Blick auf neuste Entwicklungen zum Arbeitsschutz und dem Kinderkrankengeld!
Inhaltsverzeichnis
- Testpflicht auf der Arbeit: Neues zum Corona-Schnelltest
- Zahlt Arbeitgeber den Corona-Schnelltest?
- Home-Office geht in die Verlängerung
- Kein Einvernehmen über Kinderkrankengeld
- Fazit
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Testpflicht auf der Arbeit: Neues zum Corona-Schnelltest
Die aktuell geltende „Corona-Arbeitsschutzverordnung“ enthält keine verbindlichen Anordnungen zu Corona-Schnelltests. Stattdessen bleiben die altbekannten Regelungen zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes, dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und andere Hygienekonzepte anwendbar. Hierzu zählen beispielsweise:
- Regelmäßiges Lüften in Arbeitsräumen
- Zehn Quadratmeter pro Person, wenn es die Tätigkeit erlaubt
- Betriebe ab zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine, konstante Arbeitsgruppen bilden
Diese Regelungen gelten befristet bis zum 30. April 2021.
Ausdrücklich steht in dem aktuellen Beschlusspapier zum Thema Corona-Schnelltest:
„Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.“
Eine konkrete Testpflicht sieht der Beschluss auf Bundesebene noch nicht vor. Anfang April sollen die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen. Insbesondere auf dieser Grundlage will die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht oder nicht. Wir werden insoweit über die Neuerungen informieren!
PRAXISTIPP → Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht nicht vor, dass Arbeitgeber Schnelltests verpflichtend anordnen können!
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Zahlt Arbeitgeber den Corona-Schnelltest?
Eine in der Praxis viel diskutierte Frage ist, ob der Arbeitgeber für einen Corona-Schnelltest bei der Arbeit zahlen muss. Insoweit steht zunächst fest, dass ihn eine Fürsorgepflicht für seine Beschäftigten trifft. Wie oben zitiert sollen die Arbeitgeberbetriebe ihren Beitrag zur gesamtgesellschaftlichen Verantwortung durch ein wöchentliches Test-Angebot erfüllen. Diese Zielbestimmung dürfte in Verbindung mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dazu führen, dass der Arbeitgeber die Kosten für einen Corona-Schnelltest bei der Arbeit tragen muss. Gerichtsentscheidungen liegen hierzu – soweit ersichtlich – noch nicht vor!
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Home-Office geht in die Verlängerung
Wenig Neues gibt es von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Frage des Arbeitsortes: Die auch insoweit einschlägige Arbeitsschutzverordnung wurde leicht reformiert und bis Ende April verlängert. Damit das Infektionsgeschehen nicht vollkommen außer Kontrolle gerät, heißt es weiterhin „So viel Home-Office wie möglich“.
Hintergrund: Auch die Regelungen zur häuslichen Arbeit waren eigentlich auf Mitte März befristet. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung allerdings wurde einschließlich ihrer Home-Office-Regelungen nun bis zum 30. April 2021 verlängert.
Die Anordnung von Home-Office wird – wie bisher – weiterhin mit dem angespannten Infektionsgeschehen begründet. Daher steht eine weitgehende Reduzierung von Personenkontakten an oberster Stelle!
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Kein Einvernehmen über Kinderkrankengeld
Die Ende März laut gewordenen Forderungen zur Erweiterung des Kinderkrankengeldes hat sich im Sande verlaufen. Das „neue“ Kinderkrankengeld wurde erst Mitte Januar 2021 eingeführt und auf den 05. Januar 2021 zurückdatiert. Es gewährt gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld in Höhe von 20 Tagen pro Elternteil. Zu richten ist der Anspruch an die Krankenkasse. Rechtfertigung und Voraussetzung der Leistung ist insbesondere, dass das Kind jünger als zwölf Jahre ist und wegen Schul- oder KiTa-Schließungen aktuell zu Hause betreut werden muss.
Gefordert wurde u.a., dieses Kinderkrankengeld um zusätzlich zehn Tage zu erhöhen. Diese Forderung wurde einstweilen zurückgestellt. Über eine Erhöhung des Kinderkrankengeldes soll erst dann entschieden werden, wenn klar wird, wie schnell Schulen und KiTas wieder regulär öffnen können.
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Fazit
Im Arbeits- und Sozialrecht herrscht weiterhin Bewegung. Die Corona-Pandemie bestimmt noch immer unseren Alltag. Wir bleiben auch aktuell für Sie verfügbar und stehen Ihnen als Ansprechpartner in Fragen des Arbeitsrechts jederzeit gerne zur Seite!