Das Umgangsrecht zwangsweise durchsetzen – Geht das?

Sind die Eltern getrennt, lebt der Sorgeberechtigte Teil in der Regel mit dem minderjährigen Kind zusammen. Wenn einer der Sorgeberechtigten jedoch nicht mehr mit dem Kind unter einem Dach wohnt oder eine Seite gar kein Sorgerecht mehr hat, gewinnt das Umgangsrecht an Bedeutung. Hier klären wir auf, wie Sie Umgangsverweigerungen erfolgsversprechend durchsetzen!

Sind die Eltern getrennt, lebt der Sorgeberechtigte Teil in der Regel mit dem minderjährigen Kind zusammen. Wenn einer der Sorgeberechtigten jedoch nicht mehr mit dem Kind unter einem Dach wohnt oder eine Seite gar kein Sorgerecht mehr hat, gewinnt das Umgangsrecht an Bedeutung. Hierunter versteht man diejenigen Gesetzesregelungen, die den zeitlich begrenzten Kontakt des Kindes mit seinen Eltern betreffen, sei es in Form von gemeinsam verbrachten Wochenenden, Tages- oder Halbtagesbesuchen.

In diesem Beitrag gehen wir auf die praxisrelevante Situation ein, in der sich die Eltern des Kindes nicht einigen können, wie die Umgangszeiten aussehen sollen und was zu tun ist, wenn eine Seite den Umgang verweigert. Dabei werfen wir ein besonderes Augenmerk auf die gerichtliche Durchsetzung des Umgangsrechts!

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Wenn einvernehmliche Umgangsvereinbarungen scheitern
  2. Gerichtliche Anordnungen im Umgangsrecht
  3. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im Umgangsrecht
  4. Zwangsweise Durchsetzung der Umgangsregelung
  5. Fazit

 

  1. Wenn einvernehmliche Umgangsvereinbarungen scheitern

Im Idealfall sind getrenntlebende Eltern selbst in der Lage, im gegenseitigen Einvernehmen eine sachgerechte Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind zu finden. In der Praxis erweist sich jedoch gerade dieser für das Kindeswohl besonders wichtige Themenbereich als absoluter Konfliktherd, sei es, weil sich die Eltern nicht über Umgangszeiten einigen können, sei es, weil sich ein Elternteil nicht an die getroffenen Vereinbarungen hält. Leidtragende sind in diesen Fällen die Kinder, die zwischen den Eltern hin- und hergerissen oder von einem gegen den anderen Elternteil aufgehetzt werden.

Das Gesetzt verlangt von den Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung insgesamt erschwert. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang vom sogenannten Wohlverhaltensgebot. Dieses wird zum Leidwesen des Kindes leider häufig missachtet. 

 

  1. Gerichtliche Anordnungen im Umgangsrecht

Lassen sich praxistaugliche Umgangsvereinbarungen nicht finden, können sich die Beteiligten an das zuständige Familiengericht wenden. Die Bandbreite der oben angesprochenen Konfliktsituationen ist dabei ebenso groß wie die Auswahl der gerichtlichen Anordnungsmöglichkeiten. Im Fokus eines solchen Verfahrens steht die Vermeidung weiterer Streitigkeiten über unwesentliche Details. Dies gelingt zumeist dadurch, dass der Umgangskontakt der Art nach festgelegt sowie seine Zeitpunkte und Häufigkeit bestimmt werden. In der Praxis haben sich diesbezüglich gerichtliche Standards entwickelt, die je nach Alter des Kindes und den Lebensumständen im Einzelfall zu konkretisieren sind.

Denkbare gerichtliche Anordnungen sind etwa:

  • begleiteter Umgang
  • örtlich und zeitlich begrenzter Umgang
  • Einschränkung des Umgangsrechts in Bezug auf bestimmte Personen
  • Umgangspflegschaft
  • Ausschluss des Umgangsrechts

PRAXISTIPP  → Eine gerichtliche Umgangsregelung ist nicht für die Ewigkeit. Auf Antrag kann sie jederzeit abgeändert werden, wenn dies aus triftigen Gründen notwendig ist.

 

  1. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im Umgangsrecht

Bei Umgangsstreitigkeiten steht das Familiengericht vor der schwierigen Herausforderung, das Kindeswohl zu berücksichtigen und praktikable Lösungen zu finden, die von beiden Elternteilen getragen werden. Hierzu setzt das Gericht sich intensiv mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinander und erforscht alle Umstände, die für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung relevant sind. Häufig – und gegebenenfalls in jedem Rechtszug erneut – werden familienpsychologische Gutachten eingeholt.

Übrigens: Regelungen zur Beschränkung oder zum Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind nur rechtmäßig, wenn sie zum Wohle des Kindes wirklich erforderlich sind. Das Umgangsrecht kann etwa zeitweise ausgeschlossen werden, wenn der Vater seinen Sohn in einen ständigen Loyalitätskonflikt zur Mutter bringt, weswegen das Kind unter erheblichen emotionalen Belastungen und körperlichen Symptome leidet (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.08.2007 – 11 UF 305/07)

PRAXISTIPP → Große Bedeutung hat natürlich auch der Wille des Kindes. Ab einem Alter von ca. 12 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass es die Bedeutung des Umgangsrechts versteht. Die Kindeswünsche werden also auch gehört!

 

  1. Zwangsweise Durchsetzung der Umgangsregelung

Umgangsbezogene Pflichten – etwa die Pflicht des Vaters an der Einhaltung der Umgangsregelung mitzuwirken – kann das Gericht auch gegen den Willen der Beteiligten festsetzen. Oftmals ist die Bereitschaft, die gerichtlichen Anordnungen zu befolgen, dann nicht allzu groß.

PRAXISBEISPIEL → Obwohl das Familiengericht angeordnet hat, dass der Vater seine Tochter stets freitags um 17:00 Uhr abholen soll, sind Mutter und Tochter um diese Zeit wiederholt nicht zu Hause.

Zeigt sich ein Elternteil – wie hier – wiederholt nicht mitwirkungsbereit, sieht das Gesetz unter anderem die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeld vor. Für denjenigen, der die Umgangsanordnungen ständig missachtet, wird es auf Dauer teuer.

 

  1. Fazit

Im Umgangsrecht besteht viel Gestaltungsspielraum. Auch die denkbaren gerichtlichen Anordnungen sind vielfältig und auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten. Wenn sich ein Elternteil dann dennoch nicht an die Unterhaltsanordnungen hält, bestehen Möglichkeiten diese zwangsweise durchzusetzen.

Sehen auch Sie Handlungsbedarf im Umgangsrecht, nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

 

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Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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