Wenn das Bündnis der Ehe geschlossen wird, müssen die Ehepartner einige juristische Feinheiten beachten. Auch wenn Begriffe wie „Ehevertrag“ oder „Zugewinngemeinschaft“ wenig romantisch erscheinen, sollten sich beide Seiten im Vorfeld der Heirat damit auseinandersetzen. Denn mit der Ehe wird nicht nur ein Band für das Leben geschlossen, sondern auch die Eigentums- und Vermögensverhältnisse müssen geklärt werden. Die sogenannte Zugewinngemeinschaft stellt noch immer den am häufigsten gewählten Güterstand dar.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regelungen das Gesetz für Sie bereithält und was sich hinter der Zugewinngemeinschaft verbirgt.
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet die Zugewinngemeinschaft für die Ehegatten
- Allgemeine Voraussetzungen des Zugewinnausgleichs
- Die Berechnung des Zugewinnausgleichs
- Die Anrechnung von Vorausempfängen
- Fazit
1. Was bedeutet die Zugewinngemeinschaft für die Ehegatten
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt immer dann zum Zuge, wenn die Eheleute keinen notariellen Ehevertrag schließen. Für die Zeit der intakten Ehe bedeutet das, dass das Vermögen beider Partner grundsätzlich getrennt bleibt. Zu einem Vermögensausgleich kommt es erst, wenn die Ehe geschieden wird oder ein Ehegatte verstirbt.
PRAXISTIPP → Wenn Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vermeiden möchten, müssen Sie aktiv werden! Durch einen Ehevertrag lassen sich individuelle Anpassungen und Lösungen für Ihre Situation erarbeiten. Wir beraten Sie auch hierzu gerne!
Die gesetzlichen Regelungen zur Zugewinngemeinschaft zielen auf einen gerechten Ausgleich des Vermögens ab. Gesetzlicher Leitgedanke ist, dass das während der Ehe von beiden Ehegatten erwirtschaftete Vermögen im Falle der Scheidung gleichmäßig aufgeteilt wird.
Rechnerisch wird der Vermögensausgleich dadurch bewerkstelligt, dass derjenige Ehegatte, der im Vergleich den größeren Zugewinn erreicht hat, die Hälfte des Überschusses an den anderen abzugeben hat, § 1378 BGB.
2. Allgemeine Voraussetzungen des Zugewinnausgleichs
Ansprüche auf den Ausgleich des Zugewinns entstehen grundsätzlich erst dann, wenn – in der Sprache des Gesetzes – „die Zugewinngemeinschaft endet“. Die rechtlichen Voraussetzungen des Zugewinnausgleichs lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Für den praktisch seltenen Fall, dass keiner der Ehegatten einen wirtschaftlich messbaren Zugewinn erzielt hat, bestehen keine Ausgleichsansprüche.
3. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs
Das Gesetz gibt zur Berechnung des Zugewinnausgleichs eine genaue Marschroute vor. Um den Zugewinn der Eheleute zu berechnen, müssen in einem ersten Schritt das jeweilige Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden.
Zu dem Anfangsvermögen zählen alle Vermögensgüter eines Gatten im Zeitpunkt der Eheschließen, z.B:
- Immobilien
- Wertpapiere
- Autos
- Schmuck
- sonstige Wertsachen
PRAXISTIPP → Jedem Ehegatten obliegt die Pflicht sein Anfangsvermögen nachzuweisen. Es empfiehlt sich also bereits bei Eheschließung ein sogenanntes Vermögensverzeichnis anzulegen. Dadurch lassen sich zusätzliche Streitigkeiten bei der Scheidung vermeiden.
Für das Endvermögen gelten im Grundsatz die gleichen Regeln wie beim Anfangsvermögen: Alle vorhandenen geldwerten Güter müssen erfasst und zusammengerechnet werden. Es spielt übrigens regelmäßig keine Rolle, ob ein Ehegatte zur Erlangung des Zugewinns beigetragen hat. Daher fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der Lottogewinn in das Endvermögen und ist zwischen den Ehegatten aufzuteilen.
Stehen sowohl Anfangs- als auch Endvermögen fest, ist für jeden Ehegatten der individuelle Saldo zu berechnen. Das Ergebnis stellt den jeweiligen Zugewinn dar. Dieser Betrag kann je nach Einzelfall positiv oder negativ sein oder sogar null betragen. Logischerweise ist nur ein positiver Zugewinn auszugleichen. Vermögenseinbußen eines Ehegatten muss der andere nicht mittragen.
Derjenige, der den niedrigeren Zugewinn erzielt hat, hat nun einen Ausgleichsanspruch. Die Höhe bemisst sich an der Hälfte des Saldos der beiderseitigen Zugewinne.
4. Die Anrechnung von Vorausempfängen
In der Praxis bereitet die Anrechnung von sogenannten „Vorausempfängen“ häufig Probleme. Gemeint sind damit solche Zuwendungen zwischen den Eheleuten, die während der Ehe erfolgt sind und im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden sollen. Bei der Ehescheidung soll der beschenkte Ehegatte nicht zweifach profitieren. Vielmehr ist der Zugewinnausgleich dann um den Vorausempfang zu kürzen.
PRAXISTIPP → Um bereits während der Ehe Rechtsklarheit zu schaffen und die Vermögensverhältnisse zu ordnen, empfiehlt es sich insbesondere bei größeren Zuwendungen den Rat eines Rechtsanwalts hinzuzuziehen. Hierbei können die Eheleute gemeinsam festlegen zu welchem Zwecke die Zuwendungen erfolgt sind.
5. Fazit
Das eheliche Güterrecht ist eine komplexe Materie. Obwohl der Zugewinnausgleich gesetzlich geregelt ist, sehen sich die geschiedenen Eheleute einer Vielzahl von Problemen ausgesetzt. Um diese Hindernisse zu bewältigen, sollten Sie den Rat eines Rechtsanwaltes einholen. Dies kann bereits bei Eheschließung erfolgen, um in einem Beratungsgespräch herauszuarbeiten, ob die Zugewinngemeinschaft für Sie die richtige Wahl ist. Aber auch im Rahmen einer Scheidung spielen Fragen des ehelichen Güterrechts eine erhebliche Rolle.
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