Kündigungsschutz von Führungskräften

Führungskräfte tragen besondere Verantwortung im Unternehmen. Hierfür genießen sie meist ein hohes Ansehen, betriebliche Privilegien und sie erzielen hohe Gehälter. Können mit diesem Status jedoch auch Nachteile einhergehen?
Führungskraft und Kündigungsschutz

Führungskräfte tragen besondere Verantwortung im Unternehmen. Hierfür genießen sie meist ein hohes Ansehen, betriebliche Privilegien und sie erzielen hohe Gehälter.

Können mit diesem Status jedoch auch Nachteile einhergehen?

Diese Frage stellt sich insbesondere im Falle einer Kündigung von Führungskräften. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf leitende Angestellte bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber besonders achten müssen und welche gesetzliche Besonderheiten gelten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wer sind leitende Angestellte?
  2. Besondere Verhaltenspflichten für leitende Angestellte?
  3. Gesetzliche Besonderheiten für leitende Angestellte?
  4. Leitende Angestellte und der Betriebsrat
  5. Genießen Führungskräfte Kündigungsschutz?
  6. Achtung Abfindung!
  7. Zusammenfassung

 

1. Wer sind leitende Angestellte?

Führungskräfte werden in der juristischen Fachsprache häufig als sogenannte leitende Angestellte bezeichnet. Sie nehmen eine besondere betriebliche Stellung ein. Denn einerseits sind auch sie Arbeitnehmer. Andererseits tragen leitende Angestellte häufig auch Personalverantwortung und haben erheblichen unternehmerischen Entscheidungsspielraum. Ihnen unterstellten Mitarbeitern gegenüber übernehmen sie als Führungskraft gleichzeitig die Arbeitgeberposition.

PRAXISTIPP Typisch für die Sonderstellung der leitenden Angestellten ist, dass sie über die Entlassung oder Weiterbeschäftigung anderer Arbeitnehmer entscheiden können. Sie nehmen im Unternehmen eine Doppelfunktion wahr.

 

2. Besondere Verhaltenspflichten für leitende Angestellte?

Herausgehobene Führungskräfte stehen dem Arbeitgeber besonders nahe. Sie müssen das Unternehmen angemessen in der Öffentlichkeit repräsentieren und dürfen seinen Ruf nicht gefährden. Aus diesem Grund gelten für leitende Angestellte im Vergleich zu den übrigen Arbeitnehmern besondere Verhaltenspflichten.

PRAXISTIPP Fehlverhalten im „privaten“ Bereich hat für Arbeitnehmer regelmäßig keine Konsequenzen, wenn kein unmittelbarer Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Bei Führungskräften kann allerdings etwas anderes gelten!

Wenn leitende Angestellte beispielsweise Straßenverkehrsdelikte begehen, mit Alkohol am Steuer auffällig oder straffällig werden, kann eine verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung drohen. Denn ein solches Verhalten liegt regelmäßig nicht im Interesse des Unternehmens und kann dessen Ansehen gefährden. „Normale“ Arbeitnehmer haben solche arbeitsrechtlichen Konsequenzen grundsätzlich nicht zu befürchten.

 

3. Gesetzliche Besonderheiten für leitende Angestellte?

Das deutsche Arbeitsrecht ist als Arbeitsschutzrecht zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgestaltet. Wie bereits erörtert, nehmen leitende Angestellte jedoch sowohl Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerfunktionen wahr.

Welche gesetzlichen Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer können auch auf Führungskräfte angewendet werden?

Grundsätzlich gilt: Die Vorschriften des Arbeitsrechts gelten auch für leitende Angestellte.

Von dieser Regel gibt es jedoch einige Ausnahmen, die etwa die betriebliche Mitbestimmung sowie den Kündigungsschutz betreffen können.

 

4. Leitende Angestellte und der Betriebsrat

Im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung übernimmt der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer.

Leitende Angestellte können jedoch nicht durch den Betriebsrat vertreten werden, wie § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz bestimmt. Darin ist die Wertung des Gesetzgebers zu erkennen, die Führungskräfte dem Lager des Arbeitgebers zuzuschreiben.

PRAXISTIPP  Ob Sie als leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes zu behandeln sind, ist oft nicht leicht zu ermitteln. Wenden Sie sich als Führungskraft auch beim Thema betriebliche Mitbestimmung an einen Anwalt!

Eine Interessenvertretung steht den leitenden Angestellten aber durch einen sogenannten Sprecherausschuss dennoch zu.

 

5. Genießen Führungskräfte Kündigungsschutz?

Sobald der leitende Angestellte länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat, gelten grundsätzlich die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes.

Die entlassene Führungskraft kann Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

PRAXISTIPP Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, § 1 Kündigungschutzgesetz. Das heißt, es müssen Gründe in der Person oder dem Verhalten des leitenden Angestellten vorliegen oder die Kündigung muss durch dringende betriebliche Gründe veranlasst sein.

Im Vergleich zu „normalen“ Arbeitnehmern gelten jedoch auch Einschränkungen.

Beispiele:

  • Der besondere Schutz vor Massenentlassungen gilt für leitende Angestellte nicht, § 17 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz
  • Sie können im Falle einer Kündigung nicht beim Betriebsrat Einspruch einlegen, § 14 Abs. 2 KSchG

 

6. Achtung Abfindung!

Im Kündigungsschutzprozess gelten für leitende Angestellte einige verfahrensrechtliche Fallstricke. Diese führen dazu, dass der gekündigten Führungskraft die Möglichkeit auf eine Abfindung erschwert wird.

Wird im Kündigungsschutzprozess über eine Abfindungssumme verhandelt, trägt der Arbeitgeber regelmäßig das Risiko den Arbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung weitergeschäftigen zu müssen. Diese Gefahr besteht bei leitenden Angestellten nicht. Dadurch wird die Verhandlungsposition des Gekündigten geschwächt.

PRAXISTIPP  Hier ist anwaltliche Unterstützung gefordert! Als leitender Angestellter müssen Sie sich auf das Verhandlungsgeschick Ihres Rechtsbeistandes verlassen können. Nur so besteht die Möglichkeit, dennoch eine Abfindung zu erhalten, die Ihrem Verantwortungsbereich gerecht wird.

 

7. Zusammenfassung

Leitende Angestellte haben nicht nur im Unternehmen eine hervorgehobene Position. Auch der Gesetzgeber hat deren Sonderstellung erkannt. Daher gibt es eine Reihe von Regelungen, die für leitende Angestellte zu beachten sind.

Insbesondere im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung, haben Sie als Führungskraft eine schwächere Verhandlungsposition. Das kann sich vor allem bei den Verhandlungen einer Abfindung bemerkbar machen. Sie sollten deshalb unbedingt Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen, wenn Sie eine Kündigung befürchten oder sich Ihrer Pflichten als leitenden Angestellter unsicher sind.


Mit dem richtigen Rechtsbeistand an Ihrer Seite lassen sich Kündigungsschutzprozesse auch in diesem Bereich häufig erfolgreich bestreiten.

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