Ein häufiger Fall: Die Eltern unterstützen ihr Kind und dessen Partner/in mit einer gehörigen Finanzspritze zum Kauf eines Eigenheims, das dem Paar fortan als Lebensmittelpunkt dienen soll. Was im Zeitpunkt dieser Zuwendung oftmals noch nicht absehbar ist, wird kurze Zeit später Realität: Das Paar trennt sich! In diesem Zusammenhang stellt sich für die (Schwieger-)Eltern die berechtigte Frage, ob das zugewandte Geld zurückgefordert werden kann.
Mehr erfahren Sie in diesem Beitrag!
Inhaltsverzeichnis
- Ausgangssituation – Was geschieht mit den Geschenken nach der Trennung?
- Die Lösung der Rechtsprechung zum Problem der Schwiegerelternschenkung
- Neue Trends in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- Fazit
In der Praxis kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten, wenn die Eltern ihrem Kind und dessen Partner Geldzuwendungen machen, die zur Investition in ein Eigenheim dienen sollen. Die Situation spitzt sich dann regelmäßig im Falle der Trennung oder Scheidung zu. Denn spätestens dann wollen die Eltern ihr Geld vom Schwiegerkind zurückbekommen. In rechtlicher Hinsicht macht es dabei kaum einen Unterschied, ob das Paar ehemals verheiratet war oder nur in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat.
Die Gerichte gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Zuwendungen an das Schwiegerkind regelmäßig als Schenkungen zu behandeln sind. Geschäftsgrundlage dieser Schenkung ist der Erwartungshorizont der Schwiegereltern, die Partnerschaft ihres Kindes werde auch künftig Bestand haben. Dementsprechend soll auch das eigene Kind dauerhaft von der Schenkung profitieren. Denn solche finanziellen Zuwendungen zum Erwerb einer Immobilie erfolgen typischerweise in der Erwartung, dass das Grundstück von den Beschenkten jedenfalls für einige Dauer gemeinsam genutzt wird.
Die so bestimmte Geschäftsgrundlage der Zuwendung entfällt nach Ansicht der Gerichte dann, wenn sich das Paar trennt oder scheiden lässt. Vor diesem Hintergrund wird den Schwiegereltern dann auch dem Grunde nach ein Rückforderungsanspruch zugebilligt.
Bei der hierbei anzustellenden Interessenabwägung sind u.a. folgende Punkte von Bedeutung:
- die Beziehungsdauer
- die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien
- der Umfang der noch vorhandenen Vermögensmehrung und
- die Frage, inwieweit der mit der Schenkung erfolgte Zweck erreicht wurde
In einer aktuelleren Entscheidung (BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16) geht der Bundesgerichtshof mit den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zurückhaltender um:
Der Senat steht auf dem Standpunkt, dass das Schenkungsrisiko in erster Linie bei den Schwiegereltern liegt. Diese müssen einkalkulieren, dass die Beziehung oder die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind nicht für die Ewigkeit bestehen bleibt. So kann nun nicht mehr ohne Weiteres unterstellt werden, die Eltern hätten das Paar in Erwartung der bestehenden Lebensgemeinschaft beschenkt.
Eine Rückforderung ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Endet die Beziehung nämlich unmittelbar nach der Schenkung, etwa in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren, können die Schwiegereltern die Schenkung in voller Höhe zurückverlangen. Bestand die Beziehung demgegenüber länger als rund 3 Jahre seit der Zuwendung, gehen die Schwiegereltern in der Regel leer aus.
PRAXISTIPP → Die obigen Grundsätze sind in hohem Maße von Einzelfallwertungen geprägt. Es empfiehlt sich daher eine schriftliche Vereinbarung über die finanzielle Zuwendung zu treffen. Darin kann auch geregelt werden, was mit der Schenkung im Falle der Trennung passieren soll!
In solchen Situationen besteht der Rückforderungsanspruch dann auch grundsätzlich in voller Höhe. Die Vorinstanz, das OLG Brandenburg (Urteil vom 26.10.2016 – 4 U 159/15), hatte noch den Anspruch anteilig gekürzt. Zur Begründung führte es aus, dass für die Dauer, in der das Paar das Grundstück bewohnte, der Zweck der Schenkung teilweise erreicht worden sei. Dieser Auffassung trat der Bundesgerichtshof entgegen. Die Richter erachten es als fernliegend, dass die schenkenden (Schwieger-)Eltern den Geldbetrag um eine bestimmte Quote gemindert hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Lebensgemeinschaft nur von kürzerer Dauer ist. Naheliegend ist vielmehr, dass die Eltern in einem solchen Fall gar kein Geld geschenkt hätten. Somit ist auch der volle Betrag zurückzuzahlen.
Die rechtliche Behandlung von Schenkungen der Schwiegereltern bereitet nach einer Trennung oder Scheidung nach wie vor Probleme. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eine neue Route in seiner Rechtsprechung eingeschlagen, der sich die Eltern wie auch die (Schwieger-)Kinder bewusst sein sollten.
Wir empfehlen daher grundsätzlich:
- Bei Geldgeschenken sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung treffen
- Definieren Sie in diesem Zusammenhang Inhalt, Zweck und Anlass des Geschenkes
- Schwiegereltern sei empfohlen sich für eine gewisse Dauer das Recht vorzubehalten, die Schenkung zu widerrufen
- Lassen Sie sich durch einen Anwalt beraten, wenn Sie Geldgeschenke von größerem Umfang an Ihr Kind und dessen Partner/in planen
Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!