Wer schwanger ist oder gerade Mutter geworden ist, wird in Deutschland von Gesetzes wegen besonders geschützt. Neben den Besonderheiten im Kündigungsrecht gelten Beschäftigungsverbote zum Schutze von Mutter und Kind. Auch finanzielle Leistungen werden gewährt. Diese müssen allerdings beantragt werden!
In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die Thematik des Mutterschutzes und klären praxisrelevante Fragen. Wie kann die finanzielle Unterstützung sichergestellt werden? Was ist im Dialog mit dem Arbeitgeber zu beachten? Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch während dem Mutterschutz? Wir klären auf!
Inhaltsverzeichnis
2. Reform des Mutterschutzgesetzes 2018
3. Beschäftigungsverbote und Mutterschutzfrist
5. Mutterschutz und Urlaubsanspruch
1. Gesetzlicher Mutterschutz
Die Schwangerschaft krempelt das Leben einer werdenden Mutter komplett um. Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass erwerbstätige Mütter besonderen Schutz und Fürsorge verdienen. Denn im Arbeits-, Ausbildungs- und Studienumfeld stellen sich während der Schwangerschaft besondere Herausforderungen für die werdende Mutter. Zum einen können arbeitstypische Risiken die Gesundheit der Mutter und des ungeborenen Kindes gefährden. Zum anderen stünde ohne besonderen gesetzlichen Schutz der Arbeitsplatz auf dem Spiel und es könnten finanzielle Einbußen drohen. An dieser Stelle greift das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein.
Die gesetzlichen Regelungen des Mutterschutzgesetzes sollen die Gesundheit für schwangere und stillende Frauen gewährleisten. Außerdem soll verhindert werden, dass junge Mütter während der Schwangerschaft und Stillzeit dazu gezwungen werden, Nachteile im Berufsleben in Kauf zu nehmen.
Um die Schutzziele weitestgehend umzusetzen, stärkt das Mutterschutzgesetz die Rechte aller werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hierzu zählen unter anderem:
- Heimarbeiterinnen
- geringfügig Beschäftigte
- Hausangestellte
- Auszubildende
- Schülerinnen und Studentinnen
PRAXISTIPP → Für Schülerinnen und Studentinnen gelten einige Besonderheiten. Der Gesetzgeber gesteht dieser Gruppe mehr Flexibilität zu, wenn es um die grundsätzlich achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung geht. Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes ist es den jungen Müttern überlassen, ob sie während des Mutterschutzes an Prüfungen teilnehmen oder nicht.
Um die werdende Mutter vor finanziellen Einbußen zu bewahren, gewährt das Mutterschutzgesetz auch sogenannte Mutterschaftsleistungen:
- Mutterschaftsgeld
- Arbeitgeberzuschüsse während der Mutterschutzfristen
- Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfrist
2. Reform des Mutterschutzgesetzes 2018
Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen befinden sich in einem ständigen Wandel. Um mit dem sozialen Fortschritt mithalten zu können, muss auch das Mutterschutzgesetz angepasst und weiterentwickelt werden. Dementsprechend sind zum 1. Januar 2018 vielseitige Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten.
Neben einer Vereinheitlichung der gesetzlichen Grundlagen, hat sich auch inhaltlich einiges getan. Von nun an werden auch Schülerinnen und Studentinnen in den Schutzbereich des MuSchG einbezogen. Voraussetzung hierfür allerdings ist, dass die Ausbildungsstätte Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt. Das ist bei Universitäten, Berufsausbildungsstätten und Schulen in der Regel unproblematisch der Fall.
3. Beschäftigungsverbote und Mutterschutzfrist
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Schwangere nur mit Einwilligung beschäftigt werden. Nach der Geburt des Kindes gilt ein Beschäftigungsverbot von grundsätzlich acht Wochen.
PRAXISTIPP → Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung kann auch länger als acht Wochen ausfallen. Wird nämlich innerhalb dieser Zeit eine Behinderung festgestellt, kann eine Verlängerung der Frist beantragt werden. Vergleichbare Regelungen sind für Früh- oder Mehrlingsgeburten vorgesehen.
Neben dieser allgemeinen Mutterschutzfrist, sehen die gesetzlichen Regelungen weitere Beschäftigungsverbote vor. Diese können etwa aufgrund eines ärztlichen Attestes angebracht sein oder sich aus der besonderen Natur des Beschäftigungsverhältnisses ergeben. Zu nennen sind hier beispielsweise Akkord- oder Nachtarbeit.
Im Übrigen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Der Arbeitgeber muss dabei in besonderem Maße auf den erhöhten Schutzbedarf der Frau und des ungeborenen Kindes Rücksicht nehmen.
PRAXISTIPP → Bestehen Zweifel an der Sicherheit des Arbeitsplatzes oder an dem Gefahrenpotential der konkreten Arbeitsbedingungen, kann die zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden!
4. Mutterschutz und Gehalt
Wie bereits angedeutet, bekommen Angestellte ein Mutterschaftsgeld. Dieses kann in den sechs Wochen vor der Geburt und in den acht Wochen danach bezogen werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Wer gesetzlich versichert ist, muss sich an die Krankenkasse wenden. Anderenfalls muss Kontakt zum Bundesversicherungsamt aufgenommen werden. Der Höhe nach entspricht das Mutterschaftsgeld etwa dem Nettoverdienst.
PRAXISTIPP → Den Großteil des Mutterschaftsgeldes trägt der Arbeitgeber. Als Basis für die Berechnung wird der durchschnittliche Verdienst der letzten drei Monate vor dem Mutterschaftsurlaub herangezogen. Für Privatversicherte oder Selbstständige gelten besondere Regelungen. Wir beraten Sie hierzu gerne!
5. Mutterschutz und Urlaubsanspruch
Oftmals stellt sich die Frage, ob der Urlaubsanspruch durch den Mutterschutz verringert werden kann. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Frau während der gesamten Zeit des Mutterschutzes von der Arbeit freigestellt ist. Dementsprechend muss während des Mutterschutzes auch kein Urlaub beantragt werden.
PRAXISTIPP → Mutterschutzurlaub und Jahresurlaub haben völlig unterschiedliche Schutzrichtungen und stehen in keinerlei Zusammenhang!
Die reformierten Regelungen zum Erholungsurlaub im Mutterschutzgesetz sind eindeutig. „Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbotes als Beschäftigungszeiten“, so § 24 MuSchG. Das bedeutet, dass die Arbeitsausfälle vor und nach der Geburt, so behandelt werden, als wäre die Frau erwerbstätig gewesen. Klarstellend ergänzt § 24 MuSchG: „Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (…) erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub (…) beanspruchen.“
Das bedeutet, dass der Mutterschutz den Urlaubsanspruch nicht beeinflusst. Kehren die Frauen nach Ablauf der Schutzfristen wieder in den Berufsalltag zurück, steht ihnen so viel Urlaub zur Verfügung wie vor dem Mutterschutz.
6. Zusammenfassung
Wenn Sie aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschutz in Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber geraten, steht das Gesetz auf Ihrer Seite. Die Schutzzwecke des Mutterschutzgesetzes sind eindeutig und haben im deutschen Arbeitsrecht einen hohen Stellenwert.
Als Rechtsanwaltskanzlei, die sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Egal ob es sich um die Durchsetzung von Mutterschaftsleistungen, Ihrem Urlaubsanspruch oder der Rückkehr zu Ihrer Arbeitsstelle handelt, nehmen Sie jederzeit Kontakt zu uns auf!