Das Corona-Jahr 2020 hat das Urlaubsrecht ordentlich auf den Kopf gestellt. Denn wegen der begrenzten Reisemöglichkeiten fehlt vielen Arbeitnehmern der Anreiz, Urlaub zu nehmen. Die Beschäftigten gehen mit ihrem Jahresurlaub vielmehr auf Sparkurs, um ihn für denkbare Schul- und Kitaschließungen oder für bessere Zeiten aufzuheben. Die Interessen des Arbeitgebers wiederum könnten gegensätzlicher nicht sein: Sie drängen ihre Beschäftigten oftmals zum Jahresende den verbleibenden Resturlaub aufzubrauchen. Anderenfalls müssen insbesondere große Betriebe Rückstellungen bilden, die ihre Bilanz trüben können.
Inhaltsverzeichnis
- Bis wann muss ich meinen Jahresurlaub nehmen?
- Hinweis auf den Verfall des Urlaubs
- Kann ich meinen Urlaub „aufheben“?
- Reise storniert – kann ich meinen Urlaub zurückgeben?
- Fazit
Nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetz (BurlG) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und aufgebraucht werden. Nur ausnahmsweise kann der Resturlaub in die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen werden. Voraussetzung hierfür sind dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe.
PRAXISTIPP → Der Urlaub muss grundsätzlich auch im Corona-Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 genommen werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Urlaub automatisch verfällt. Nach der Rechtsprechung erlischt der Urlaub am 31.12.2020 nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor ausdrücklich aufgefordert hat, seinen Urlaub noch während des laufenden Kalenderjahres zu nehmen. Der Beschäftigte muss also in die Lage versetzt werden, seinen Erholungsurlaub auch tatsächlich anzutreten. Daneben hat der Arbeitgeber auch darauf hinzuweisen, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls verfällt.
Trotz, dass die Corona-Pandemie zu zahlreichen gesetzgeberischen und arbeitsrechtlichen Änderungen geführt hat, gelten im Hinblick auf den Verfall von Urlaubsansprüchen keine Neuerungen. Erfüllen Arbeitgeber ihre Hinweispflichten, verfallen grundsätzlich also auch die offenen Urlaubsansprüche zum 31.12.2020.
PRAXISTIPP für Arbeitgeber → Arbeitgeber sollten bedenken, dass diese Hinweispflichten typischerweise zur Folge haben, dass der Erholungsurlaub am Jahresende noch kurzfristig genommen wird! Dies ist auf organisatorischer Ebene entsprechend zu berücksichtigen.
Vielen Arbeitnehmern kommt zum Jahresende der Gedanke, den verbleibenden Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht aufzubrauchen, sondern in das Folgejahr mitzunehmen. Diese aus Sicht der Arbeitnehmerschaft begrüßenswerte Praktik ist grundsätzlich möglich, allerdings nur in Absprache mit dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann in der Urlaubspolitik auch eine andere Linie fahren und seine Belegschaft darauf hinweisen, dass die verbleibenden Urlaubstage verfallen werden. Übrigens: Auch wenn der Wunsch vieler Eltern, Urlaubstage für das nächste Jahr 2021 „aufzuheben“ durchaus verständlich ist, rechtfertigt das allerdings keinen Rechtsanspruch. Hintergrund ist die Erwägung des Gesetzgebers, dass Urlaub zu Erholungszwecken gewährt wird und nicht aus erzieherischer oder betreuerischer Notwendigkeit.
PRAXISTIPP → Urlaubsansprüche aus 2020 können somit ohne die Zustimmung Ihres Arbeitgebers nicht in das Jahr 2021 „mitgenommen“ werden.
Der Grundsatz lautet: Nein, denn genehmigt ist genehmigt! Arbeitnehmer können sich nicht einseitig dazu entscheiden, den Urlaub doch nicht anzutreten. Anders liegt der Fall nur dann, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, dass bereits gewährter Urlaub zurückgegeben wird! Die betriebliche Praxis variiert hier stark.
Das Wichtigste in Kürze:
- Urlaub muss auch im Corona-Jahr grundsätzlich bis zum 31.12.2020 genommen werden
- Arbeitnehmer sind auf den etwaigen Verfall von Urlaubstagen hinzuweisen
- Resturlaub kann aus betrieblichen oder persönlichen Erfordernissen auch ins Jahr 2021 verschoben werden
- Corona führt nicht dazu, dass Beschäftigte ihren Urlaub ansparen dürfen
Bei Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Urlaubsanspruch nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!