Warum ist der Zugang der Kündigung im Arbeitsrecht so wichtig?

Der Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens hat im Arbeitsrecht eine wichtige Bedeutung. Er ist mitentscheidend für deren Wirksamkeit und hat Auswirkungen auf den Rechtsschutz des Arbeitnehmers. In diesem Beitrag gehen wir auf den Zugang der Kündigung genauer ein und erläutern die wichtigsten Fristen, die Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang zu beachten haben.
Kündigung Zugang Arbeitsrecht

 

Der Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens hat im Arbeitsrecht eine wichtige Bedeutung. Er ist mitentscheidend für deren Wirksamkeit und hat Auswirkungen auf den Rechtsschutz des Arbeitnehmers. In diesem Beitrag gehen wir auf den Zugang der Kündigung genauer ein und erläutern die wichtigsten Fristen, die Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang zu beachten haben.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Wie kann ich fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben?
  2. Wie sieht eine wirksame Kündigungserklärung aus?
  3. Wann wird die Kündigung wirksam?
  4. Wer muss den Zugang der Kündigung nachweisen?
  5. Fazit

 

  1. Wie kann ich fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben? 

Im Arbeitsrecht gilt es allerhand Fristen zu beachten. Hat der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers erhalten, muss er schnell handeln, wenn er deren Wirksamkeit anzweifelt. Der Beschäftigte muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Dies ergibt sich aus § 4 ArbGG.

Ausschlaggebend für den Beginn dieser Drei-Wochen-Frist ist der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Da sich an den Zeitpunkt des Zugangs damit weitreichende Konsequenzen anschließen, streiten die Parteien des Arbeitsverhältnisses in der Praxis häufig darüber, ob und wann die Kündigungserklärung genau zugegangen ist.

 

  1. Wie sieht eine wirksame Kündigungserklärung aus?

Der Gesetzgeber stellt einige Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigungserklärung. Nach § 623 BGB ist zunächst die Schriftform zu wahren. Hierzu zählt auch die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers.

PRAXISTIPP Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS genügt dementsprechend nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Das klingt zwar auf den ersten Blick banal. In der Praxis werden Kündigungen dennoch häufig auf die Schnelle ausgesprochen, ohne dass auf eine eigenhändige Unterschrift geachtet wird!

Juristen bezeichnen die Kündigung übrigens als einseitige Willenserklärung, da es nicht auf das Einverständnis des Empfängers ankommt. Der Arbeitnehmer muss die Kündigungserklärung also nicht annehmen. Sie muss ihm lediglich zugehen. Dabei handelt es sich um zwei Begriffe, die sich zwar im alltäglichen Sprachgebrauch ähneln, sich aber in juristischer Hinsicht deutlich voneinander unterscheiden.

 

  1. Wann wird die Kündigung wirksam?

Das Wichtigste vorab: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie zugegangen ist! In der Rechtsprache wird der Zugang wie folgt definiert: Eine Willenserklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Diese – zugegebenermaßen komplizierte – Begriffserklärung lässt bereits erkennen, dass der Zugang von den jeweiligen Einzelfallumständen abhängt.

Eine mündliche Erklärung, die unter Anwesenden ausgesprochen wird, geht damit grundsätzlich in dem Moment zu, in dem der Empfänger sie akustisch verstanden hat. Für schriftliche Erklärungen gilt ähnliches: Wird dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben persönlich ausgehändigt, findet in diesem Moment auch der Zugang statt. Die Kündigung wird also wirksam und die bedeutende Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage beginnt zu laufen.

Schwieriger ist der Zeitpunkt des Zugangs dann zu bestimmen, wenn das Kündigungsschreiben per Post übermittelt wird. Hierbei handelt es sich um einen Zugang unter Abwesenden, der dann eintritt, wenn der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Unter normalen Umständen ist davon auszugehen, dass der Briefkasten einmal täglich geleert wird. Wird das Kündigungsschreiben erst am Abend eingeworfen, gilt es erst am Folgetag als zugegangen. Abends ist regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der Briefkasten geleert wird.

PRAXISTIPP Was Viele nicht wissen: Das Datum auf dem Kündigungsschreiben hat für die Wirksamkeit und den Fristbeginn keine Bedeutung. Es bringt lediglich zum Ausdruck, wann das Schreiben abgefasst wurde.

  1. Wer muss den Zugang der Kündigung nachweisen?

Der Nachweis des Zugangs der Kündigungserklärung fällt naturgemäß schwer. Der konkrete Zeitpunkt ist übrigens von demjenigen nachzuweisen, der die Kündigung ausgesprochen hat. Geht es also um eine arbeitgeberseitige Kündigung, trägt dieser auch die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang.

Besonders schwierig wird es, wenn die Kündigungserklärung per einfachen Brief versandt wird. Bestreitet der Arbeitnehmer, das Schreiben erhalten zu haben, ist es dem Arbeitgeber nahezu unmöglich, das Gegenteil nachzuweisen.

Das beliebte Einschreiben mit Rückschein hilft bei dieser Problematik nur bedingt weiter: Wird das Schreiben nicht persönlich durch den Postboten übergeben, erfolgt in der Regel ein Hinweis, dass das Einschreiben bei der örtlichen Poststelle hinterlegt wird. Diese Benachrichtigung des Postboten gilt jedoch gewöhnlich nicht als Zugangsnachweis. Am sichersten erweist es sich, wenn die Kündigungserklärung durch einen Boten persönlich gegen unterschriebene Empfangsbestätigung übermittelt wird.

 

  1. Fazit

Der Zugang der Kündigung ist ein bedeutender Zeitpunkt, der sowohl über die Wirksamkeit der Erklärung als auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten des Empfängers entscheidet. Dementsprechend wird vor dem Arbeitsgericht häufig über den Zugang der Kündigungserklärung gestritten. In der Darlegungs- und Beweislast ist derjenige, der die Kündigung ausgesprochen hat. Daran knüpfen sich praktische Folgeprobleme. Hier geraten insbesondere Arbeitgeber häufig in Beweisschwierigkeiten. Es empfiehlt sich daher, die Kündigung zu einem bestimmten Termin zu erklären und hilfsweise auf den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt zu verweisen. Eine sichere Alternative zur Übermittlung per Post ist die Zustellung durch einen Boten.

Unabhängig von der Zugangsproblematik sollten Sie sich als Arbeitnehmer schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht wenden, wenn Sie eine Kündigung befürchten. Die dreiwöchige Frist der Kündigungsschutzklage ist knapp bemessen. Verlieren Sie also keine Zeit und nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

Teilen:
Kontakt

Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
Hülya Senol
Hohenstaufenring 72
50674 Köln
Deutschland

info@kanzlei-senol.de

T: +49 (0) 221 29 00 52-12
F: +49 (0) 221 29 00 52-11

Neueste Beiträge

Gastbeitrag zum Thema „Versetzung im Job“

Bei einer Versetzung im Job treten häufig viele Fragen auf. Hierbei treten häufig Fragen auf wie „Was ist zumutbar?“, „Darf der Arbeitgeber ohne mich Entscheidungen

Interview zum Thema „Unbezahlter Urlaub“

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Hülya hat ein Interview zum Thema unbezahlter Urlaub gegeben. Dabei ist sie auf die typischen und immer wiederkehrenden Fragestellungen eingegangen

Rechtsanwältin Beratung, Köln, Familienrecht, Arbeitsrecht, Kündigung

Wir sind umgezogen!

Ab sofort befindet sich unsere Kanzlei am

Hohenstaufenring 72
50674 Köln